Das Wichtigste zur Pendlerpauschale 2014
Verfasst am 06.03.2014
Als Pendler hat man’s nicht leicht: Im Schnitt fünf Tage die Woche rein ins Auto oder die Öffis, zur Arbeit und nach der Arbeit wieder retour. Neben der dafür benötigten Zeit kommt beim Pendeln auch immer wieder der finanzielle Aufwand hinzu: Die Instandhaltung des Kfz oder die benötigten Tickets können schnell einmal das Geldbörserl belasten.
Abhilfe kann hier die Beantragung der Fahrtkostenrückerstattung für Unselbständige bieten, doch wann genau hat man Anspruch auf Unterstützung und wie hoch fällt diese aus? Wir haben einige Informationen gesammelt, damit Sie bei diesem Thema besser durchblicken!
Eine Frage der Zumutbarkeit
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die Beantragung einer Pendlerpauschale nur dann möglich ist, wenn auf Grund spezifischer Kriterien eine Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben ist.Diese sogenannte Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben, wenn körperliche Einschränkungen vorliegen, zum Beispiel eine starke Gehbehinderung oder Blindheit.
Die Zumutbarkeit ist außerdem nicht gegeben, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur so verkehren, dass für die An- bzw. Rückreise lange Zeitdauern in Kauf genommen werden müssen oder wenn für zumindest die Hälfte der Reisestrecke kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
In allen weiteren Fällen gilt folgende Regelung:
Die Zumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel länger als 120 Minuten dauert.
Zwischen 60 und 120 Minuten ergibt sich die maximal zumutbare Dauer wie folgt: Ab 60 Minuten ist für jeden zusätzlichen Kilometer Entfernung eine Dauer von einer Minute zu veranschlagen.
Achtung: Für die Berechnung der Pendelstrecke wird immer jener Weg herangezogen, der für eine An- bzw. Rückreise die kürzeste Zeitdauer ergibt. Hier kann teilweise auch die Verwendung eines PKW inkludiert sein.
All diese Regeln erscheinen auf den ersten Blick mehr verwirrend als einleuchtend. Für einen ersten Überblick, ob Sie Anspruch auf Unterstützung haben, empfehlen wir daher den Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen.
Zusätzliche wichtige Informationen
Auch all jene, die nicht Vollzeit arbeiten und trotzdem pendeln, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Eine Berechnung zahlt sich also immer aus! Vorsicht jedoch, wenn Sie Geringverdiener sind: Hier werden nämlich Ihre Sozialversicherungsausgaben im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung als Grundlage genommen.Zusätzlich besteht bei Krankheit oder Urlaub weiterhin der Anspruch auf die Pendlerpauschale. Ausnahme bildet jedoch der ganzjährige Krankenstand oder die Karenz, denn hier verfällt der Anspruch.
Neben der staatlichen Pendlerpauschale bieten manche Bundesländer noch zusätzliche Unterstützungen im Rahmen eines Fahrtkostenzuschusses an. Hier können Sie genauere Informationen für Ihr Bundesland nachlesen!
Geld sparen beim Pendeln – so geht’s
Sollten Sie tatsächlich Anspruch auf eine Pendlerpauschale haben, können Sie diese auf zwei Arten geltend machen: Sie können das Ergebnis des Pendlerrechners ausdrucken und an den Arbeitgeber weitergeben oder aber Sie beantragen die Pendlerpauschale im Rahmen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.Da bei den Tickets für die Öffis grundsätzlich wenig bis gar kein Einsparpotential besteht, sollten Sie versuchen, diese Ansprüche tatsächlich geltend zu machen! Wenn Sie Teile des Weges mit einem eigenen Kfz zurücklegen, können Sie versuchen, hier die Fixkosten zu reduzieren. Vor allem bei der Versicherung lässt sich hier einiges sparen. Vergleichen Sie unverbindlich die Anbieter im Kfz-Vergleichsrechner, denn durch einen Versicherungswechsel können Sie zusätzlich noch Kosten senken!
Foto: Gudellaphoto - Fotolia.com
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