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Wissenswertes zum Versicherungsschutz bei freiwilliger Hilfe

Verfasst am 08.05.2014


Was wären wir bloß ohne die Hilfe unserer Freunde, der Familie, von Bekannten oder auch von Fremden? Selbstverständlich hilft man selbst im Gegenzug auch gerne einmal aus.



Doch wie ist die versicherungstechnische Lage, wenn man bei einer Hilfstätigkeit tatsächlich einen Schaden anrichtet? Kann man habhaft gemacht werden, wenn es doch lediglich gut gemeint war? Leider kann man diese Frage nicht pauschal beantworten. Hier können Sie daher nachlesen, wie das Thema freiwillige Hilfe aus versicherungstechnischer Sicht gehandhabt wird.

Schäden bei Erster Hilfe

Es ist ein großer Irrtum zu glauben, wer im Notfall hilft und die Person dabei verletzt, macht sich strafbar. Denn tatsächlich gilt folgendes: Wer nicht hilft, macht sich strafbar. Ist man also Zeuge eines Unfalls oder trifft an einer Unfallstelle als erste Person ein, muss man sofort nach bestem Wissen und Gewissen helfen!
Sollte dann im Ernstfall tatsächlich eine weitere gesundheitliche Verschlechterung beim Unfallopfer eintreten, kann der Helfer nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar Totschlag habhaft gemacht werden.
Einzige Ausnahme: Sollte ein Ersthelfer bewusst fahrlässig handeln, ist er für sein Handeln auch verantwortlich. Wenn also nach einem Kfz-Unfall die Unfallstelle nicht abgesichert wird, und in Folge weitere Verletzungen beim Opfer entstehen, kann der Helfer zur Verantwortung gezogen werden. Um bestmöglich helfen zu können, sollten Sie regelmäßig Ihr Grundwissen wiederholen, wobei hier auch Online-Anleitungen hilfreich sein können.

Schäden beim Umzug

Eigentlich will man der Freundin nur beim Einpacken des Porzellans in Umzugskartons helfen, und ehe man sich versieht ist die teure Vase zerbrochen. Generell kein Grund zur Sorge, denn die Haftpflichtversicherung – meist in der Haushaltsversicherung inkludiert – greift grundsätzlich in solchen Situationen. Achtung jedoch auch hier bezüglich grober Fahrlässigkeit: Wenn der Umzugshelfer willentlich Schaden anrichtet, ist der Schaden nicht abgesichert. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein schweres Gerät aus den Armen eines Helfers fällt und kaputt geht, nachdem diese Person es alleine mehrere Stockwerke hochgetragen hat.

Schäden bei der Auto-Starterhilfe

Dem Nachbarn kurz geholfen, weil dessen Kfz Starterschwierigkeiten hat. Und dann ist plötzlich dessen Auto kaputter als zuvor.
Kann man in solch einem Fall verantwortlich gemacht werden? Grundsätzlich gilt auch in solchen Fällen dasselbe wie bei Umzugs- oder Erster Hilfe: Solange nicht grob fahrlässig gehandelt wird, haben Sie nichts zu befürchten. Achtung jedoch bei dieser Art von freiwilliger Hilfe: Kann ein gewisser Grad des Verschuldens festgestellt werden, sieht die Situation nämlich anders aus. Wer sich als Laie mutwillig am Auto zu schaffen macht, und nachweislich Schäden verursacht, kann sehr wohl zur Verantwortung gezogen werden. Helfen Sie vorsichtig, wenn Sie sich sicher sind und lassen Sie ansonsten eher Profis ans Werk.

Es zeigt sich also, dass Ihnen aus Ihrer Hilfsbereitschaft eigentlich kein Strick gedreht werden kann: Sie müssen lediglich aufmerksam sein, wenn Sie helfen wollen, dann gibt es auch keine Probleme, falls tatsächlich einmal etwas schief geht.

Foto: lundbergh – istockphoto.com

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