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bob: AGB des Mobilfunkers müssen überarbeitet werden

Verfasst am 22.03.2016


Der OGH hat entschieden: Die A1 Telekom Austria muss die AGB ihrer Mobilfunk-Marke bob ordentlich überarbeiten – 21 Klauseln wurden beanstandet.

bob-AGB müssen geändert werden
Foto: shutterstock.com

bob-AGB von OGH als unzulässig beurteilt

21 AGB-Klauseln des Mobilfunkers bob wurden nun vom OGH (Oberster Gerichtshof) als unzulässig bewertet: 19 Klauseln sind zur Gänze unzulässig, zwei teilweise.

Als unrecht beurteilt wurden unter anderem folgende Bestimmungen:

Intransparenz bei der Höhe der Verzugszinsen, die 12 Prozent beträgt, zumindest jedoch drei Prozent über dem Basiszinssatz der OeNB liegt.

Es ist unzulässig, dass Zahlungen, die nicht mit Kontoeinzug geleistet werden und bei denen die Verrechnungs- oder Rufnummer nicht angegeben ist, erst als schuldbefreiend gewertet werden, wenn sie betriebsintern richtig zugeordnet wurden.

Außerdem dürfen dem Kunden nicht gegen seinen Willen Rechnungen oder andere wichtige Mitteilungen (etwa Mahnungen oder Kündigungsandrohungen) in elektronischer Form bzw. mittels SMS zugestellt werden.

Eine Kündigungsfrist von sechs Tagen bei einer außerordentlichen Kündigung ist ebenfalls unzulässig, denn eine solche Kündigung ist beispielsweise bei einer zweiwöchigen grundlosen Leistungsverweigerung durch den Anbieter möglich. Die Kundin oder der Kunde muss das Recht haben mit sofortiger Wirkung den Vertrag kündigen zu können.

Nicht zulässig ist außerdem die Klausel zur Pauschale für Schadenersatzansprüche von Kunden sowie das Recht des Mobilfunkers, Kundendaten an Dritte zu übermitteln, ohne diese näher zu bestimmen.

Viermonatige Frist für Überarbeitung der AGB

Nach diesem Urteil des OGH muss die A1 Telekom Austria die AGB von bob also ordentlich überarbeiten. Dazu hat sie vier Monate Zeit – da bereits einige Klauseln geändert wurden, ist eine Einhaltung der Frist aber zu erwarten.


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