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Familienbeihilfe nach Matura: Das sollten Sie wissen!

Verfasst am 24.05.2018


Rund 45.000 Schülerinnen und Schüler treten jedes Jahr zur Matura in Österreich an. Bereits Anfang Mai haben die Köpfe bei den schriftlichen Prüfungen geraucht und vielerorts beginnen die mündlichen Prüfungen im Juni. Aber wie geht es jetzt weiter? Und was passiert mit der Familienbeihilfe nach der Matura? Hier erfahren Sie, was Sie dazu wissen müssen!

Familienbeihilfe nach Matura
Foto: Chinnapong/shutterstock.com

Ist die Matura erst einmal geschafft, stellen sich häufig unzählige Fragen, wie es im Leben weitergehen soll. Dabei spielen auch oft die eigenen Finanzen eine große Rolle und die Frage: Wie steht es nach der Matura um die Familienbeihilfe als finanzielle Unterstützung des Staats?

Eine berechtigte und zudem äußerst wichtige Frage für Jugendliche und Eltern, immerhin beträgt die Familienbeihilfe seit Jänner 2018 für Jugendliche bis 19 Jahre monatlich 141,50 Euro und danach 165,10 Euro pro Monat. Sie kann grundsätzlich bis zum Alter von 24 Jahren bezogen werden, so help.gv.at. Wann der Anspruch auf Familienbeihilfe nach der Matura weiterhin gegeben ist, und wann man Gefahr läuft oder sogar damit rechnen muss, die finanzielle Unterstützung zu verlieren, erfahren Sie hier.

Matura bestanden oder nicht bestanden?

Sobald alle Matura-Prüfungen überstanden sind, werden meist erst einmal die eigenen Erfolge gefeiert. Danach gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie es weitergehen kann, wobei man – um nicht negativ überrascht zu werden – die Fristen und Regelungen im Hinterkopf behalten sollte.

Sollte tatsächlich der Ernstfall eintreten und die Matura beim ersten Antritt nicht bestanden werden, so hat man die Möglichkeit, den nächsten Termin wahrzunehmen, erst danach erlischt der Anspruch. Dabei sollten die Prüflinge unbedingt jede Möglichkeit nutzen um den erstmöglichen Termin für eine Nachprüfung in Anspruch zu nehmen. Man sollte sich hierbei nicht darauf verlassen, von der Schule selbst den Termin zu bekommen, sondern sich unbedingt selbst formlos anmelden. Andernfalls könnte das Finanzamt die „Ernsthaftigkeit, mit der die Ausbildung verfolgt wird“, in Zweifel ziehen und die Zahlung der Familienbeihilfe aussetzen oder Beiträge zurückverlangen.

Von der bestandenen Matura rein ins Berufsleben

Begibt man sich gleich nach dem Bestehen der Prüfungen auf Jobsuche, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe. Das ist auch der Fall, wenn man gleich nach der Matura zu arbeiten beginnt, da man in diesem Zusammenhang die Förderung nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten kann. Wichtig: Bei einem Ferialjob besteht laut Arbeiterkammer weiterhin Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Außerdem lebt der Anspruch auf Familienbeihilfe automatisch wieder auf, wenn man sich bis zum 24. Lebensjahr nach kurzer Arbeit doch für ein Studium entscheidet.

Der Start ins Studium – Nebenjob inklusive?

Entscheidet man sich für eine Weiterbildung im Rahmen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums, wird die Familienbeihilfe auch in der Zeit zwischen Matura und dem frühestmöglichen Beginn des Studiums ausbezahlt.

Wer neben dem Studium Geld verdienen möchte, sollte unbedingt beachten: Ab dem Jahr, in das der 20. Geburtstag fällt, darf man bei Bezug der Familienbeihilfe nicht mehr als 10.000 Euro verdienen. Hierbei sind Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld ausgenommen, als Bemessungsgrundlage gilt das Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherungsbeträge und Werbungskosten. Wurde in einem Jahr doch einmal zu viel verdient, muss nicht die gesamte Beihilfe zurückbezahlt werden, sondern nur der Differenzbetrag, mit dem die Höchstgrenze überschritten wurde.

Zivil- oder Präsenzdienst: Hier entscheidet, was danach passiert

Für junge Männer steht meist der Zivil- oder Präsenzdienst zwischen Matura und Studienbeginn an. Bedeutet das automatisch den Verlust der Familienbeihilfe für sechs (Grundwehrdienst), neun (Zivildienst) oder zwölf Monate (Grundwehrdienst mit Weiterverpflichtung – abhängig vom Bereich, in dem der Grundwehrdiener nach der Basisausbildung eingesetzt wird)?

Während der Dauer des Zivil- oder Präsenzdienstes wird keine Familienbeihilfe ausgezahlt. Anspruch besteht jedoch für die Zeit zwischen Matura und Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes – aber nur unter der Voraussetzung, dass danach so schnell wie möglich eine weitere Ausbildung begonnen oder fortgesetzt wird. Dann kann die Familienbeihilfe wieder neu für die Ausbildung beantragt werden. Auch hier gilt der nächstmögliche Studieneintritt als Voraussetzung für den Erhalt der Förderung. Daran sollte man sich unbedingt halten!

Überlegt man es sich nachher anders und geht auf Jobsuche, werden die Beihilfezahlungen, die für die Zeiten zwischen Zivil- oder Präsenzdienstes geleistet wurden, wieder zurückgefordert.

So schnell wie möglich inskribieren – auch für das Sommersemester

Der nächstmögliche Studieneintritt nach dem Präsenz- oder Zivildienst ist oftmals das Sommersemester. Universitäten empfehlen jedoch für einige Studiengänge, sich erst im Wintersemester anzumelden und nicht als Quereinsteiger im Sommersemester zu beginnen. Der Grund: Viele wichtige Einführungs- und Grundlagen-Lehrveranstaltungen werden nur im Wintersemester angeboten. Dies zählt jedoch nicht als Rechtfertigung für das Finanzamt, sich erst im Herbst an der Universität einzuschreiben, wenn es auch schon im Frühling möglich wäre.

Quereinsteiger müssen sich aber vorerst nicht darum sorgen, die nötigen Leistungsanforderungen im ersten Studienjahr zu erfüllen, um weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe nach der Matura zu haben. Der Gesetzgeber berücksichtigt hier nämlich die Besonderheiten einiger Studienrichtungen und hat eine Erleichterung eingeführt: Bei einem Quereinstieg gelten die ersten drei Semester als erstes Studienjahr. Erst danach müssen Studierende den Studienerfolgsnachweis für das erste Studienjahr erbringen.

Sicher ist sicher: Das sollten Sie noch beachten

Auch wenn man die Kriterien für die Familienbeihilfe erfüllt, sollte man immer deren Erhalt überprüfen. Die Arbeiterkammer warnt, dass Finanzämter nicht immer einheitlich agieren und es vorkommt, dass Beihilfezahlungen für Maturanten, die älter als 18 Jahre sind, mit Ferienbeginn eingestellt werden. Die Ausbezahlung bzw. die Möglichkeit, neu anzusuchen, wird oft erst nach Vorlage einer Inskriptionsbestätigung der Universität fortgeführt. An manchen Universitäten ist die Anmeldung aber erst ab Herbst möglich – wurde die Familienbeihilfe in einem solchen Fall nicht für Juli überwiesen, rät die Arbeiterkammer Betroffenen, sofort persönlich zum jeweiligen Finanzamt zu gehen und dort das Maturazeugnis sowie die Pläne für den weiteren Bildungsweg so detailliert wie möglich vorzulegen.

Wird die Beihilfe bereits ausgezahlt, gilt es auch weiterhin alle Kriterien zu erfüllen, um den Anspruch zu behalten. Behält man beispielsweise die Höhe des zusätzlichen Einkommens nicht im Auge, sollte ein „Finanzpolster“ für mögliche Rückforderungen beiseitegelegt werden. Gut zu wissen: Wurde eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe beantragt – das heißt der Betrag wird auf das Girokonto des Kindes überwiesen – werden etwaige Rückforderungen weiterhin an die Eltern gerichtet. Eine solche Direktauszahlung ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Eltern möglich.

So bleibt mehr Geld am Ende des Monats übrig

Egal ob mit oder ohne Familienbeihilfe, es lässt sich immer zusätzlich sparen. Durch den Vergleich und Wechsel bei Versicherungen, Energie, Finanzen sowie Telefon und Internet können über durchblicker.at in Summe bis zu 2.750 Euro an Fixkosten eingespart werden.

Kommentare:

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Kommentare


durchblicker.at am 08.02.2019

Liebe Frau Schaummüller, wir empfehlen Ihnen, wochentags zwischen 9 und 12 die Auskunft der juristischen Abteilung des Familienservice unter 0800240262 anzurufen, um dort nähere Auskünfte zu Ihrem Fall zu erhalten. Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team

Anita Schaumüllet am 08.02.2019

Meine Tochter maturiert im Juni und möchte im September eine Ausbildung zum med. Masseur an der Wifi beginnen. Hat sie Anspruch auf Familienbeihilfe ...wenn ja ab wann - Juli oder erst ab September.

durchblicker.at am 02.01.2019

Guten Tag, wenn der Präsenzdienst vor dem 28. Februar beendet wird, gilt das Sommersemester in der Regel als frühestmöglicher Termin. Da Ihr Grudnwehrdienst aber nur wenige Tage später endet, empfehlen wir Ihnen, wochentags zwischen 9 und 12 die Auskunft der juristischen Abteilung des Familienservice unter 0800 / 240 262 anzurufen, um dort konkrete Auskünfte zu Ihrem Fall zu erhalten. Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team

Anonymous am 23.12.2018

Ich hätte eine Frage bezüglich der Auszahlung der Kinderbeihilfe nach dem Grundwehrdienst. Und zwar besagt das ESTG dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes das Studium zu beginnen ist. Sonst fällt die Kinderbeihilfe weg. Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Was bedeutet in diesem Kontext frühestmöglich. Wenn nun der Grundwehrdienst erst am 03.03.19 endet und das Sommersemester aber schon am 01.03.19 beginnt bin ich dann dazu verpflichtet schon während dem Grundwehrdienst an einer Universität zu inskribieren obwohl mein Grundwehdienst erst nach Beginn des Sommersemesters endet oder kann ich erst im Herbst mit meinem Studium beginnen ohne dass die Kinderbeihilfe wegfällt?

durchblicker.at am 02.07.2018

Lieber Herr Mestel, scheinbar werden solche Studien kaum berücksichtigt, denn wenn der Präsenzdienst vor dem 28. Februar beendet wird, gilt das Sommersemester als frühestmöglicher Termin. Wir empfehlen Ihnen, wochentags zwischen 9 und 12 die Auskunft der juristischen Abteilung des Familienservice unter 0800240262 anzurufen, um dort nähere Auskünfte zu erhalten. Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team

Roland Mestel am 30.06.2018

Ein in diesem Beitrag nicht geklärter Punkt/Spezialfall: Was ist, wenn man im Jänner den Präsenzdienst beendet und dann im Herbst ein Studium beginnt, für das es ausnahmslos im Sommersemester ein Aufnahmeverfahren gibt? Konkret etwa: Humanmedizin mit Aufnahmetest ausnahmslos im Juli. Finanzamt will uns einreden, dass es in diesem Fall keinen FB-Anspruch gibt, obwohl der frühestmögliche Studienbeginn der Herbst ist.