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Keine Winterreifen – Zahlt die Versicherung?

Verfasst am 22.10.2010


Winterreifenpflicht ab 1. November

Zwischen 1. November und 15. April gilt in Österreich die Winterreifenpflicht. Diese gilt jedoch nur "bei winterlichen Verhältnissen". Das heißt bei Schnee, Matsch oder Eis. Ausgenommen sind parkende Fahrzeuge. Als Alternative zu Winterreifen können mit Einschränkungen auch Schneeketten verwendet werden. Autofahrer dürfen nur dann ihr Fahrzeug verwenden, wenn an allen 4 Rädern Winterreifen montiert sind oder Schneeketten an den Antriebsrädern angelegt sind. Schneeketten dürfen nur verwendet werden, wenn die Schneedecke auf der Fahrbahn durchgängig ist und daher keine Beschädigung der Fahrbahn erfolgt.

Nicht jeder Reifen ist ein Winterreifen

Als Winterreifen gelten zur Einhaltung der Winterreifenpflicht nur Reifen mit der Aufschrift "M S", also Reifen für Matsch und Schnee (gleichwertige Bezeichnungen sind: "MS", "M.S.", "M/S", "M&S" oder "M-S"). Die Profiltiefe muss überall mehr als 4 mm (bei Diagonalreifen 5 mm) betragen. Das gilt auch für Ganzjahresreifen und Spikereifen. Andere Kennzeichnungen, wie ein Schneeflocken- bzw. Schneekristall-Symbol stellen keine in Österreich gültige Winterreifen-Kennzeichnung dar.

Wann die Versicherung die Leistung verweigern kann

Ist Ihr Wagen während der Winterreifenpflicht nicht gesetzeskonform mit Winterreifen ausgestattet, und Sie verursachen einen Unfall, so kommt die Haftpflichtversicherung auf alle Fälle für den verursachten Schaden bei Dritten auf. Anders bei Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug, die im Rahmen einer Kaskoversicherung gedeckt sein können. Die Versicherung kann die Leistung aufgrund „grober Fahrlässigkeit“ ablehnen. Auch dagegen können Sie sich durch die Vertragsoption "Einschluss grobe Fahrlässigkeit" versichern. Sie können diese im durchblicker Versicherungsrechner zuwählen.
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