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Versicherungskündigung nach einem Schadensfall

Verfasst am 10.01.2011


Wurden Sie nach einem Schadensfall von Ihrer Versicherung nicht entsprechend betreut? Erledigt Ihre Versicherung Ihren Schaden nicht zu Ihrer Zufriedenheit? Vielleicht Zeit, den Anbieter zu wechseln! Hier erfahren Sie, was Sie bei der Kündigung Ihrer Versicherung nach einem Schadensfall beachten sollten! Eine Versicherung abzuschließen ist einfach. Diese dann auch wieder zu kündigen, ist oftmals etwas schwieriger. Abseits der üblichen Kündigungsmöglichkeiten wie Ablaufkündigung, der Kündigung wegen Prämienerhöhung oder der Kündigung nach Besitzwechsel, besteht auch die Möglichkeit der Kündigung nach einem Schadensfall. Was Sie für einen reibungslosen Ablauf der Kündigung wissen sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Kündigungsmöglichkeit je nach Versicherungsprodukt

Grundsätzlich gilt als Faustregel, dass der Versicherungsnehmer immer dann eine Kündigungsmöglichkeit hat, wenn der Versicherer diese auch hat. Jedoch gilt bei gesetzlichen Pflichtversicherungen sowie bei der privaten Krankenversicherung ein besserer Schutz für Versicherte. Bei der Kündigung nach einem Schadensfall ist daher in erster Linie nach Art der Versicherung zu unterscheiden. In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer ein einmonatiges Kündigungsrecht ab Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigungsleistung durch den Versicherer. Das bedeutet, dass für Sie auch dann die Möglichkeit zur Kündigung besteht, wenn Ihre Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommt. In der Haftpflicht-, der Hagel- und der Feuerversicherung besteht nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versicherer Kündigungsrecht nach einem Schadensfall. Für das beiderseitige Kündigungsrecht gilt ebenfalls eine Frist von einem Monat. Dieses Monat wird, wie bei der Kfz-Haftpflicht, ebenfalls ab Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigungsleistung gezählt. Bei einem Rechtsstreit läuft die einmonatige Kündigungsfrist ab dem Urteilsspruch.

Spezialfall Bündelprodukte

Bei gebündelten Versicherungsprodukten kann es jedoch vorkommen, dass die Kündigung nur für eine der versicherten Sparten zur Kenntnis genommen wird. So kann nach einem Kaskoschaden der Fall eintreten, dass Ihre Versicherung zwar der Kündigung der Kaskoversicherung zustimmt, Ihr Haftpflichtversicherungsvertrag jedoch aufrecht bleibt.

Sie wollen kündigen? Dann aber richtig!

Kündigen Sie schriftlich und fristgerecht! Im besten Fall faxen Sie Ihre Kündigung, als Kündigungsdatum zählt der Eingang Ihrer Kündigung bei der Versicherung. Fragen Sie lieber nochmals bei der Versicherung nach der nächsten Wechselmöglichkeit und achten Sie darauf, dass keine Versicherungslücke entsteht! Beachten Sie auch, dass der Versicherungsnehmer nicht für einen späteren Zeitpunkt, als dem Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen kann! Die Kündigung Ihrer Versicherung übernehmen wir von durchblicker.at bei Abschluss über unsere Plattform gerne für Sie!
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Kommentare:

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Kommentare


Alexander Perner am 08.08.2019

Gilt dieses Kündigungsrecht auch für Betriebsversicherungen wie z. B. bei der Betriebsversicherung einer Bar, wo der gesamte Inhalt versichert ist?

durchblicker.at am 17.10.2017

Lieber Herr Baumgärtner, die Versicherung hat die Möglichkeit den Vertrag zu ändern, dann haben Sie allerdings ein Sonderkündigungsrecht - das sollte Ihnen Ihre Versicherung mitteilen. Bei einem negativen Schadensverlauf kann die Versicherung Ihren Vertrag kündigen oder Ihnen eine "Sanierung" anbieten. Eine Sanierung kann beispielsweise eine höhere Prämie oder einen höheren Selbstbehalt mit sich bringen. Sie können diese Vorgehensweise akzeptieren oder Ihren Vertrag wenn gewünscht kündigen. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten! Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team

Martin Baumgärtner am 16.10.2017

Mein Makler hat sich bei mir gemeldet und mir mitgeteilt, dass mein Haushalts- u Gebäudeversicherer meine Rabbatte nach einem Schadensfall (negativer Schadensverlauf) zurücknehmen wird. Ist es dem Versicherer tatsächlich möglich einseitig und ohne Info an den Versicherungsnehmer die Vertragskonditionen zu ändern? Danke für ihre Antwort

durchblicker.at am 08.05.2017

Hallo Herr Lorenz, danke für Ihre Nachricht! Sie können nur die Sparte kündigen, in der sich der Schaden zugetragen hat. Die Sparte "Knochenbruch" kann also für den gesamten Vertrag gekündigt werden - alle anderen Sparten jedoch nicht. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen können! Wir wünschen Ihrer Frau eine rasche Genesung! Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team

Wolfgang Lorenz am 05.05.2017

Hallo, wir sind zu viert auf der Unfallpolizze, meine Frau hatte jetzt einen Knochenbruch , der auch bezahlt wurde, kann ich jetzt den gesamten Vertrag kündigen??

durchblicker.at am 18.04.2017

Hallo Daniel! Eine Kündigung ist immer in der jeweiligen Sparte der Versicherung möglich, in der der Schaden eingetreten ist. Also kann z.B. bei einem Leitungswasserschaden die Sparte Leitungswasser in der Haushaltsversicherung gekündigt werden. Liebe Grüße, Dein durchblicker.at-Team

Daniel am 17.04.2017

Hallo, in welchen Sparten ist die Schadensfallkündigung überhaupt möglich?

durchblicker.at am 16.02.2017

Lieber Herr Kolhanek, ja, Sie können im Schadensfall kündigen, müssen dann aber einen etwaigen Dauerrabatt (nach Ihrer Dauerrabatt-Regelung) zurückzahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie nur die Sparte kündigen können, die vom Schaden betroffen ist. Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team

Günther Kolhanek am 16.02.2017

S. g. Mitarbeiter, wenn ich nach einem Schadensfall mein Recht auf Kündigung ausübe muss ich dann auch den Dauerrabatt zurückzahlen? L.G

durchblicker.at am 05.10.2016

Lieber Herr Ebenbauer, vielen Dank für Ihre Nachricht! Sie erhalten in Kürze eine E-Mail von einem unserer Versicherungsexperten. Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team

Ebenbauer Ewald am 05.10.2016

Sg. Mitarbeiter, Meine Gebäude/Haushaltsversicherung weigert sich nach einem Hagelschaden bzw. indirekten Blitzschutz die Wiederherstellungskosten zu bezahlen, bzw. nur in einer Höhe die bei Weitem nicht den Wiederherstellungskosten bzw. vorliegenden Kostenvoranschlägen entspricht. Ich bin sehr beunruhigt bei einer solchen Versicherung mein Hab und Gut versichert zu haben und möchte diese Versicherung vorzeitig kündigen. Mein Makler spricht von einem Versuch der Kündigung bzw. eine Kulanz zu erreichen ohne das ich den sogenannten Dauerrabatt zurückzahlen muss. Nun habe ich aber gelesen das nach einem Schadensfall, nicht nur der Versicherer , sondern auch der Versicherungsnehmer das recht einer vorzeitigen Kündigung hat. Meine frage. Muss ich in diesem Fall auch die Kosten des Dauerrabattes zurückzahlen? Danke