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Zahlscheingebuehr Eindeutig Gesetzeswidrig

Verfasst am 01.04.2011


Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen Zahlscheingebühren vor. Nach vier erstinstanzlichen Urteilen - zuletzt vor wenigen Tagen gegen eine Versicherung - hat nun das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zum zweiten Mal als Berufungsgericht der Verbandsklage des VKI gegen Hutchison 3 stattgegeben. Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilen, sondern mit Zahlschein zahlen, dürfen seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 nicht mehr mit besonderen Entgelten belastet werden. T-Mobile verlangt das umstrittene Entgelt vorerst nicht mehr.


Jahrelang haben Mobilfunker, aber auch Versicherungen, Hausverwaltungen oder Energieversorger ihre Kunden dazu gedrängt, ihnen via Einzugsermächtigung den direkten Zugriff auf das Konto zu erlauben. Wer weiter seine Rechnungen via Zahlschein zahlen wollte, wurde mit einem "Strafentgelt" von ein bis fünf Euro belegt. Diese Praxis ist seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes am 1.11.2009 gesetzwidrig. Dennoch haben viele Unternehmen seit damals weiter kassiert.


Der VKI ging gegen alle vier Mobilfunkanbieter mit Verbandsklage vor. In drei Fällen hatte das Handelsgericht Wien bislang dem VKI Recht gegeben und die Zahlscheinentgelte als gesetzwidrig angesehen. In allen Fällen gingen die Mobilfunker in Berufung - so auch Hutchison 3. Im Gegensatz zu T-Mobile wird bis heute das Entgelt von zwei Euro pro Zahlschein durch Hutchison 3 auch kassiert.


Nun liegt - nach der Entscheidung gegen T-Mobile - die zweite Entscheidung eines Berufungsgerichtes vor. Das OLG Wien begründet ausführlich, dass Zahlscheinentgelte durch das ZaDiG verboten sind, diese Regelung völlig konform mit dem Europarecht ist und auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz keineswegs verletzt werde, da das Verbot auch für Versicherungen gelte. Insbesondere führt es genau aus, dass auch in der EU-Richtlinie zum Zahlungsverkehr mit "Zahlungsinstrument" nicht nur Kredit- und Bankomatkarten, sondern auch Zahlscheine gemeint sind.


"Der tragende Gedanke der Regelung des Zahlungsdienstegesetzes ist die Preistransparenz. Unternehmer sollen jene Kosten, die bei Abwicklung des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren und nicht als Extra-Entgelte verstecken", legt Dr. Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, den Zweck der Regelung dar.


Gerade im Bereich des Mobilfunks gibt es häufig Differenzen um die Höhe von Rechnungen. Zu nennen wären unverlangte Mehrwert-SMS, exorbitante Datenroaming-Entgelte oder auch die unerwarteten Mehrpreise für Datenvolumen, wenn das Grundpaket überschritten wird.


"Die Kunden können dann zwar Einspruch gegen eine Rechnung erheben, aber das Unternehmen bucht - bei einer Einzugsermächtigung - jedenfalls einmal den umstrittenen Betrag ab. Um das zu vermeiden, verweigern viele Kunden gerade beim Mobilfunk die Erteilung von Einzugsermächtigungen. Dies mit Zusatzentgelten zu bestrafen, ist seit 1.11.2009 endgültig verboten", sagt Dr. Jungwirth.


Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.


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