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Was Radler dürfen – und was nicht

Verfasst am 13.03.2012


Egal ob als Autoersatz oder für sportbegeisterte Menschen die Bewegung und Natur genießen wollen – das Fahrrad wird immer beliebter. Doch was dürfen Fahrradfahrer im Straßenverkehr und was ist ihnen verboten?



Als oberste Regel im öffentlichen Verkehr gilt, sich immer so zu verhalten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden. Zu beachten ist auch, dass das Radfahren auf Gehsteigen und Gehwegen verboten ist. Ist ein Radweg oder ein Geh- und Radweg vorhanden, muss dieser auch benützt werden. Nebeneinanderfahren ist grundsätzlich ebenfalls verboten. Ausgenommen von dieser Regel sind Fahrradfahrer, die Radwege benutzten, in Wohnstraßen fahren und – für viele sicher überraschend - Rennradfahrer bei Trainingsfahrten auf öffentlichen Straßen.

Kinder auf dem Fahrrad

Bei Kindern sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. So dürfen sich Kinder unter 12 Jahren nur in Begleitung einer Person über 16 Jahren im öffentlichen Verkehr bewegen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Kinder, die einen Radfahrausweis besitzen. Dieser kann schon ab dem zehnten Lebensjahr erworben werden.

Außerdem müssen Kinder unter 12 Jahren seit Juni 2011 einen Helm beim Radfahren tragen. Ein Sturzhelm ist ebenfalls zu gebrauchen wenn Kinder in einem Fahrradanhänger oder auf dem Fahrrad mitgenommen werden.

Wird ein Kind, das jünger als 8 Jahre ist, auf dem Fahrrad mitgenommen, so muss ein passender Kindersitz für den Transport verwendet werden. Der Kindersitz muss hinter dem Fahrer angebracht werden. Außerdem muss der Kindersitz über ein Gurtsystem verfügen und mit einem höhenverstellbaren Beinschutz sowie Fixierriemen für die Füße und einer Kopflehne ausgestattet sein.

Technische Ausstattung des Fahrrades

Die Minimal-Ausstattung des Fahrrads wird in einer speziellen Fahrradverordnung geregelt, die seit 1. Mai 2001 in Kraft ist.

Demnach muss ein Fahrrad mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgestattet sein. Auch muss einen Klingel oder Hupe vorhanden sein.

Das Fahrrad muss über einen weißen oder hellgelben vorderen Scheinwerfer und über eine rotesRücklicht sowie rote Rückstrahler verfügen. Außerdem müssen an den Pedalen gelbe Rückstrahler angebracht sein.

Alkoholbestimmungen

Wer nach einer feucht-fröhlichen Geburtstagsfeier das Auto stehen lässt und stattdessen das Rad nimmt, in dem Glauben Alkoholbestimmungen zu entgehen, der irrt.

Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. Das entspricht 0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft. Und bei Nicht-Einhalten drohen empfindliche Strafen. So zahlt man ab 0,8 Promille zwischen € 800 und € 3.700. Für Werte über 1,6 Promille und eine Verweigerung des Alkotests können bis zu € 5.900 fällig werden.

Telefonieren auf dem Fahrrad

Anders als für Autofahrer ist das Telefonieren für Radfahrer nicht ausdrücklich verboten. Ebenso ist das Hören von Musik mit Kopfhörern erlaubt. Vorsicht ist dennoch geboten, denn nach der StVo darf man ein Fahrzeug nur dann lenken, wenn man in der geistigen und körperlichen Lage ist das Fahrzeug zu beherrschen und die Vorschriften zu befolgen.

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Kommentare:

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Kommentare


Aigner Max am 12.04.2012

Radfahren auf Gehsteigen ist zur Tradition geworden. Sehr häufig auch das Nebeneinanderfahren auf öffentl. Straßen. Diesbezüglich wäre mehr Aufklärung notwendig, bereits in der Schule. Die Polizei schaut vorwiegend hinweg.

Martin Kepler am 14.03.2012

Super! Danke für die Info. Lg. Martin