Kurier – Für eine gute Rückendeckung
Verfasst am 08.02.2016
Die meisten Versicherungsprämien sind im ersten Quartal fällig. Ein guter Anlass, um Verträge unter die Lupe zu nehmen. Was der Unterschied zwischen Neu- und Zeitwert ist, welche Sorgfaltspflichten Mieter und Eigentümer treffen und wie man im Schadensfall richtig reagiert, fasst IMMO zusammen.
80 Prozent der Österreicher versichern ihr Hab und Gut. Wohnungseigentümer oder Mieter schließen dazu eine Haushaltsversicherung ab. Diese deckt Schäden an beweglichen Sachen durch Feuer, Sturm, Einbruch, aber auch Glasbruch ist umfasst. Meist ist auch eine Haftpflichtversicherung enthalten. Zudem benötigen Hausbesitzer auch eine Eigenheimpolizze. Diese umfasst Schäden am und im Gebäude, in der Garage sowie in Nebengebäuden, die sich direkt auf dem Grundstück befinden. Zum Beispiel Garten- und Glashäuser, die durch Unwetter (Sturm, Feuer, Hochwasser) und Wasserrohrbrüche in Mitleidenschaft gezogen werden. Häufig werden diese im Paket abgeschlossen, dies ist günstiger, und man erspart sich eine unnötige Doppeldeckung.
Bei der Auswahl der passenden Polizze können Onlineportale wie durchblicker.at und chegg.net helfen. "Zunächst muss die Höhe der Deckungssumme festgelegt werden", sagt Michaela Kollmann, Konsumentenschutzexpertin der Arbeiterkammer. Diese stellt die maximale Leistung im Schadensfall dar. "Brennt zum Beispiel das gesamte Haus ab, sollte der ausbezahlte Betrag ausreichen, das Haus neu zu errichten." Die Summe sollte daher zumindest den Errichtungskosten des Gebäudes entsprechen.
"Zu beachten ist dabei, ob eine Neuwert- oder eine Zeitwertversicherung abgeschlossen wurde", sagt Kollmann. Die meisten Verträge basieren auf dem Neuwert. Dabei wird die beschädigte oder gestohlene Sache durch einen gleichwertigen Gegenstand ersetzt. Für den Zeitwert wird die Abschreibung für die Abnutzung - rund zehn Prozent im Jahr - abgezogen. Aber auch bei Neuwertversicherungen kann unter Umständen nur der Zeitwert ausbezahlt werden: Wurde vertraglich eine Restwertklausel festgelegt und beträgt der Zeitwert einer Sache zum Schadenszeitpunkt maximal 40 Prozent des Neuwertes, wird nur der Zeitwert entschädigt.
Es empfiehlt sich, einen Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren. Dabei sichert das Unternehmen zu, dass es die beschlossen Versicherungssumme als ausreichend ansieht.
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Quelle: "Kurier" vom 06.02.2016 Seite: 39 Ressort: Immo