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Neues Pauschalreisegesetz: Was Sie wissen müssen, um beim Urlaub zu profitieren

Verfasst am 04.07.2018


Mehr Rechte und einen besseren Schutz – das soll das neue Pauschalreisegesetz für Urlauberinnen und Urlauber bringen. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Änderungen und verraten Ihnen, was Sie beachten müssen.

Pauschalreisegesetz
Foto: Ditty_about_summer/shutterstock.com

Für Reisen, die ab dem 1. Juli gebucht werden, gilt eine Vielzahl an neuen Regeln – allen voran für Online-Buchungen. Wer vom neuen Pauschalreisegesetz profitieren möchte, muss jedoch einen genauen Blick auf die Bedingungen werfen.

Neu: Reise kann übertragen werden

Das Pauschalreisegesetz unterstützt Konsumentinnen und Konsumenten bereits vor Buchung und Antritt der Reise. Neben einer umfassenderen Informationspflicht für Reiseveranstalter müssen die Buttons bei Online-Buchungen, eine Zahlungspflicht – und nicht etwa eine bloße Reservierung – deutlich machen.

Eine gewisse Abhilfe gibt es außerdem, wenn eine Reise wider Erwarten nicht angetreten werden kann. Denn neu ist auch, dass eine Reise bis zu sieben Tage vor Reisebeginn ohne Angabe eines Hinderungsgrundes gegen eine angemessene Gebühr an Dritte übertragen werden kann.

Erweiterter Schutz bei Preis- oder Leistungsänderungen

Verbraucherinnen und Verbraucher genießen jetzt auch mehr Schutz bei Preis- oder Leistungsänderungen. Prinzipiell sind Preiserhöhungen nur dann zulässig, wenn es auch Preisminderungen geben kann. Außerdem darf sich der Preis einer Pauschalreise weniger als 20 Tage vor Reisebeginn nicht mehr erhöhen.

Wird der Preis vor dieser 20-tägigen Frist um mehr als 8 Prozent erhöht, haben Sie das Recht, kostenlos zurückzutreten und alle bisherigen Anzahlungen rückerstattet zu bekommen. Achten Sie hierbei aber auf die Frist, die Ihnen der Veranstalter für die Antwort setzt. Sollten Sie nicht innerhalb der festgelegten Frist zurücktreten, gelten die Preisänderungen trotzdem als akzeptiert.

Kostenloses Rücktrittsrecht

Dasselbe gilt auch bei Änderungen des Angebots, beispielsweise von Unterkunft oder Reiseziel. Auch hier haben Sie ein kostenloses Rücktrittsrecht, sollten Sie innerhalb der Antwortfrist vom Vertrag zurücktreten.

Wird der Urlaubsort nach der Buchung zur Gefahrenzone, beispielsweise durch Erdbeben, Vulkanausbrüche oder politische Unruhen, wodurch die Reise bereits vor Antritt verhindert wird, haben Sie ebenso ein kostenloses Rücktrittsrecht. Sollten Sie wegen der genannten Gründe am Urlaubsort feststecken, muss der Veranstalter Ihnen laut Europäischem Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) zusätzlich bis zu drei Tage lang das Hotelzimmer bezahlen.

Mängel bereits am Urlaubsort melden

Hotelzimmer unhygienisch, Pool nicht benutzbar oder Strand viel weiter entfernt als versprochen? Alle Mängel, die vor Ort auftreten, müssen Sie unverzüglich direkt dem Reiseveranstalter melden statt sich nur an der Rezeption zu beschweren. Kann der Veranstalter den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht beheben, beispielsweise Ihnen ein anderes Hotelzimmer verschaffen, haben Sie Anspruch auf Preisminderung. Auch Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude können unter Umständen geltend gemacht werden.

Geht die Fluglinie vor Reisebeginn in Konkurs, muss der Veranstalter die Passagiere umbuchen. Das gleiche gilt, wenn die Unterkunft vor Reiseantritt schließt. Sollte der Reiseveranstalter selbst Insolvenz anmelden, bekommen Kundinnen und Kunden in der Regel das Geld zurück.

Wann gilt das Pauschalreisegesetz?

Bisher war unter einer Pauschalreise klassischerweise die gemeinsame Buchung von Anreise und Unterkunft bzw. von mindestens zwei Reiseleistungen beim Veranstalter zu verstehen. Das ist auch noch im neuen Pauschalreisegesetz so, jedoch wurde es um einige Möglichkeiten erweitert.

Auch eine Reise, die online oder offline individuell bei einem Unternehmer zusammengestellt wird, gilt als Pauschalreise. Veranstalter ist dabei der Unternehmer, bei dem gebucht wurde. So kann beispielsweise ein Hotelaufenthalt mit zusätzlich gebuchter Liftkarte als Pauschalreise gelten – dabei tritt der Hotelier als Veranstalter auf.

Sogenannte Click-Through-Buchungen gelten mittlerweile ebenso als Pauschalreise. Dabei handelt es sich um Reiseleistungen, die innerhalb von 24 Stunden über ein verbundenes Buchungssystem bei verschiedenen Unternehmen gebucht werden. Dabei müssen die eigenen Daten nicht erneut eingegeben werden, da diese vom Portalbetreiber automatisch weitergeleitet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Airline auf ihrer Buchungsseite auch Hotels oder Autovermietungen vermittelt.

Generell gilt: Eine Reise muss länger als 24 Stunden dauern, um als Pauschalreise zu gelten. Tagestrips mit zusätzlich gebuchten Kulturangeboten zählen daher nicht als Pauschalreise. Bei sonstigen touristischen Leistungen ist es darüber hinaus sehr wichtig, dass diese mindestens 25 Prozent des Reisepreises ausmachen müssen, um als wesentliche Reiseleistung zu gelten.

Bei „verbundenen Reiseleistungen“ greift das Pauschalreisegesetz nur teilweise

Vorsicht ist bei sogenannten „verbundenen Reiseleistungen“ geboten, die dem Reisenden einen geringeren Schutz im Vergleich zu einer Pauschalreise bieten. Diese funktionieren wie Click-Through-Buchungen, mit dem Unterschied, dass die Verträge separat bei den verschiedenen Anbietern, beispielsweise Flug und Hotel, zustande kommen. Die einzelnen Reiseleistungen müssen hier gezielt vermittelt werden und die verschiedenen Buchungen müssen innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Solche verbundenen Reiseleistungen liegen beispielsweise vor, wenn ein Reisebüro die Buchung von Hotel und Mietwagen vornimmt, die einzelnen Leistungen aber jeweils bei den entsprechenden Anbietern mit einer eigenen Rechnung bezahlt werden.

Wer sich auf verschiedenen Plattformen unabhängig voneinander ein Reisepaket zusammenstellt, hat weder eine Pauschalreise noch verbundene Reiseleistungen nach dem Pauschalreisegesetz gebucht. In diesen Fällen greift der Schutz des neuen Gesetzes daher nicht.

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