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Fixkosten-Sparguide: Bei Wohnen & Miete sparen!

Verfasst am 09.04.2020


Kurzarbeit und Jobverlust in der Corona-Krise stellen viele Wohnungsmieter aktuell vor finanzielle Herausforderungen. Ein vom Nationalrat verabschiedetes Maßnahmenpaket soll betroffene Mieterinnen und Mieter nun besser schützen. Wie Sie – unabhängig von der Corona-Krise – bei Wohnen und Miete sparen können? Wir haben die wichtigsten Informationen im Überblick!

Foto: ProStockStudio - stock.adobe.com, durchblicker

Gesetzespaket: Schutz für Mieterinnen und Mieter während Corona-Krise

Kurzarbeit oder Jobverlust – die Corona-Krise stellt viele Wohnungsmieter aktuell vor finanzielle Herausforderungen. Der österreichische Nationalrat verabschiedete am 3. April 2020 ein drittes Corona-Gesetzespaket, das unter anderem Gesetzesänderungen zum Schutz betroffener Mieterinnen und Mieter beinhaltet:

Mietrückstände vorübergehend kein Kündigungsgrund
Wer im Zeitraum von 1. April bis 30. Juni 2020 aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust Schwierigkeiten hat, die Miete zu bezahlen, muss keine Kündigung durch die Vermieterin/den Vermieter befürchten. Mietrückstände müssen jedoch bis spätestens 31. Dezember 2020 mit Verzugszinsen beglichen werden. Erst wenn die Mietrückstände nicht bis 30. Juni 2022 bezahlt werden, hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen oder eine Klage auf Vertragsaufhebung aufgrund des Mietrückstands einzubringen.

Sollten Sie aufgrund der aktuellen Situation Zahlungsschwierigkeiten haben, nehmen Sie zunächst Kontakt mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter auf und suchen Sie eine einvernehmliche Lösung (z.B. Ratenzahlung, Stundung des Mietzinses).

Aufschub von Delogierungen
Delogierungen (Räumungsexekutionen) können auf Antrag der Mieterin/des Mieters für drei Monate aufgeschoben werden. Das verschafft Zeit, in dieser schwierigen Situation eine neue Unterkunft zu finden.

Befristete Mietverträge können verlängert werden
Befristete Wohnungsmietverträge, die nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 ablaufen, können einvernehmlich zwischen Vermieterin/Vermieter und Mieterin/Mieter bis Jahresende verlängert werden.

Mietzins überprüfen und zu hohe Miete zurückholen

Unabhängig von dem Gesetzespaket im Zuge der Corona-Krise, gibt es weitere Möglichkeiten, die Fixkosten für Miete zu reduzieren. Wohnungen in Altbauten (Häuser die vor 1953 errichtet wurden; bei Eigentumswohnungen vor 1945) unterliegen den Mietzinsgrenzen des Mietrechtsgesetzes.

Sind Sie Mieterin/Mieter einer solchen Wohnung? Dann haben Sie die Möglichkeit, den Mietzins überprüfen zu lassen und zu viel bezahlte Miete zurückzuholen. Zusätzlich wird die zukünftige Miete entsprechend des Richtwertmietzinses angepasst. Aber Achtung! Einen Antrag auf Überprüfung in einer unbefristet vermieteten Altbauwohnung können Sie nur in den ersten drei Jahren ab Mietvertragsabschluss stellen.

Im Vertrag angegebene Quadratmeterzahl vs. tatsächliche Nutzfläche

Haben Sie schon einmal überprüft, ob die tatsächliche Nutzfläche auch jener entspricht, die in Ihrem Mietvertrag angegeben wurde? Auch hier kommt es immer wieder zu Ungereimtheiten: Kleine Abweichungen von rund 10 Prozent bei der angegebenen m²-Zahl im Mietvertrag sind zulässig, bei größeren Abweichungen kann Ihnen eine Mietzinsreduktion zustehen. Denn eine falsch angegebene Nutzfläche beeinflusst auch Nebenkosten und etwaige Mieterhöhungen. Führen Unterschiede in der angegebenen und tatsächlich nutzbaren Quadratmeterzahl zu einer Mietzinsreduktion, können diese drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Mietzinsreduktion bei eingeschränkter Nutzung der Mietwohnung

Sollte die uneingeschränkte Nutzung Ihrer Mietwohnung, wie im Mietvertrag vereinbart, nicht möglich sein, dann kann eine Mietzinsminderung angestrebt werden. Das Recht der Mietzinsreduktion dient dazu, dass die Vermieterin/Vermieter während der Dauer des Mietverhältnisses gesetzlich verpflichtet ist, die Wohnung im vereinbarten Zustand zur Verfügung zu stellen. In folgenden Fällen besteht Anspruch auf eine Mietzinsreduktion:

  • Heiztherme: die in der Mietwohnung vorhandene Heiztherme liefert kein Warmwasser oder heizt nicht mehr
  • Heizkörper: die Heizkörper in der Wohnung funktionieren nicht
  • Wasserversorgung: die Wasserversorgung in der Wohnung fällt aus
  • Schimmel: in der Wohnung tritt Schimmelbildung auf
  • Aufzug: durch einen Ausfall kann der Aufzug längerfristig nicht genutzt werden
  • Gemietete Einrichtungsgegenstände: beschädigte Mietgegenstände können nicht mehr genutzt werden
  • Baulärm: die Nutzung der Wohnung wird durch Baulärm beeinträchtigt
Das Recht auf Mietzinsminderung besteht während der Dauer der Beeinträchtigung und stellt somit eine vorübergehende Reduktion der Miete dar. Sollte diese nur wenige Tage dauern, so kann die monatliche Miete für diesen Zeitraum aliquot angepasst werden.

Nicht genutzte Flächen vermieten

Verfügen Sie über gemietete Flächen, die Sie nicht benötigen? Wie zum Beispiel ein Kellerabteil, eine Garage oder Gartenfläche? Sofern es Ihr Mietvertrag erlaubt, können Sie in Erwägung ziehen, diese Flächen zu vermieten und dadurch einen Teil der bezahlten Wohnungsmiete wieder zurückzuholen.

Quellen:
Derstandard.at (2.4.2020)
Republik Österreich Parlamentsdirektion (3.4.2020)
Mieterschutzwien.at (n.a.)
Arbeiterkammer.at (n.a.)
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