Haushaltsversicherung: Türe nicht versperrt, Versicherungsschutz weg?!
Verfasst am 20.02.2019
Wie sieht es eigentlich mit dem Versicherungsschutz der Haushaltsversicherung aus, wenn die Eingangstür beim Einbruch nicht versperrt war, Fenster offen oder gekippt waren oder die Alarmanlage nicht eingeschaltet war? Diesen und weiteren Fragen gehen wir auf die Spur, damit Ihre Haushaltsversicherung im Schadensfall greift!
Obwohl sie so wichtig sind, wissen nur die Wenigsten welche es gibt und wie sie in der Praxis anzuwenden sind: Die sogenannten „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers“, also Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer. Doch was genau fällt eigentlich darunter und welche Bedeutung haben sie wirklich?
Vor dem Schadensfall: Das ist bei der Haushaltsversicherung Pflicht
Die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall“ müssen vor einem Einbruch oder anderem Schadensfall erfüllt sein. In der Regel sind das folgende Dinge, die Sie beachten müssen, wenn alle Personen die Räumlichkeiten verlassen – Achtung: Diese gelten selbst dann, wenn sich nur für eine kurze Zeit niemand in der Wohnung oder im Haus befindet:- Schließen UND versperren Sie alle Eingangstüren – dieses Detail ist maßgeblich: Eine zugezogene Türe genügt nicht, die Türe muss wirklich mit dem Schlüssel versperrt werden.
- Schließen Sie auch jegliche Fenster und sonstige Öffnungen wie Terrassentüren – besonders jene, die sich in erreichbarer Höhe befinden! Wenn Fenster und Balkontüren im ersten Stock oder in höheren Geschossen geöffnet bleiben, kann es sein, dass die Versicherung die Deckung übernimmt, wenn keine Einstiegshilfen (wie zum Beispiel eine Leiter im Garten) vorhanden sind.
- Aktivieren Sie alle im Vertrag festgelegten Sicherungen, wie zum Beispiel Alarmanlagen. Versperren Sie außerdem alle Behältnisse für Ihr Geld, Ihren Schmuck und andere Wertgegenstände ordnungsgemäß.
- Wenn Ihre eigenen vier Wände länger als 72 Stunden lang verlassen sind, sperren Sie alle Ihre Wasserzuleitungen ab und treffen Sie Maßnahmen gegen Frostschäden.
- Führen Sie Verzeichnisse mit Wertangaben über Ihre Wertgegenstände (Schmuck, Wertpapiere, Sparbücher, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Pelze, Teppiche etc.) und bewahren Sie diese gesondert auf. Wir empfehlen diese gemeinsam mit Beweisfotos auch digital so abzuspeichern, dass sie unabhängig von einer Festplatte Zugriff darauf haben – so können Sie Ihren Besitz in jeglichem Schadensfall nachweisen.
Nach dem Schadensfall: Melden, mindern, aufklären
Nicht nur vor dem Schadensfall gibt es einiges zu beachten, auch danach ist Vorsicht angesagt. In der Regel gilt es Folgendes zu beachten:- Melden Sie Ihren Schaden sofort der Versicherung und erstatten Sie bei einem Einbruch Anzeige bei der Polizei. Hierbei ist genau anzugeben, was abhandengekommen ist oder beschädigt wurde.
- Halten Sie den Schaden so gering wie möglich – stimmen Sie sich hierfür immer mit Ihrem Versicherer ab und befolgen Sie seine Anweisungen. Beim Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren müssen diese sofort gesperrt werden und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden.
- Der Versicherer darf eine Untersuchung des Schadenfalls vornehmen, welche Ursache, Höhe und Umfang der Entschädigungsleistung beinhalten kann. Dabei gilt es den Versicherer zu unterstützen, indem angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und der Zustand, der durch den Schaden verursacht wurde, nicht verändert wird.
Keine Deckung wegen verletzter Obliegenheit?
Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Das zeigt auch ein vergangener Vorfall aus Österreich: Hierzulande wurde in ein Reihenhaus eingedrungen, bei dem die Haustüre zugezogen, aber nicht versperrt war. Der Versicherer lehnte wegen dieser Obliegenheitsverletzung die Deckung ab, der Oberste Gerichtshof stimmte in seinem Urteil dem Versicherer zu.Sie sollten die Obliegenheiten im Versicherungsvertrag also durchaus ernst nehmen, ansonsten bleiben Sie im Schadensfall leistungsfrei. Prüfen Sie außerdem die Deckung Ihrer Versicherung – zwischen den Versicherungen gibt es hohe Unterschiede bei der Versicherungssumme und den in der Deckung enthaltenen Gefahren, Schäden und Kosten!
Vergleichen Sie deshalb Angebote für Haushaltsversicherungen und achten Sie gut auf den Leistungsumfang und Preis. Im Online-Vergleich für Haushaltsversicherungen können Sie verschiedene Anbieter – abgestimmt auf Ihre Wohnsituation – vergleichen. Ihre passende Versicherung können Sie anschließend direkt mit wenigen Klicks abschließen und so bis zu 200 Euro im Jahr sparen!
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Kommentare:
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durchblicker.at am 05.03.2019
Hallo Herr Rabitsch, vielen Dank für Ihren Kommentar! Aus solchen Gründen ist es wichtig, die Obliegenheiten bzw. Bedingungen der Versicherung zu kennen - daher möchten wir Konsumentinnen und Konsumenten auch diesbezüglich Informationen liefern. Natürlich gibt es verschiedene Herangehensweisen. Ob man sich gegen Ernstfälle versichern möchte, die sich nicht lebensbedrohend auswirken, aber deren Auswirkungen trotzdem verhindert oder gemildert werden können, ist wohl schlussendlich auch davon abhängig, wie viel Risiko man eingehen möchte bzw. wie stark man sich absichern möchte. Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team
Karl Rabitsch am 03.03.2019
Hallo Durchblicker Team. Mit dem versperren ist dies so eine Sache. Mehrfamilienhaus, Kinder im Haushalt, Eltern arbeiten und die Kinder gehen etwas später allein zur Schule. Machen die Türe zu, aber versperren diese nicht! Die Haushaltsversicherung wurde mit "grober Fahrlässigkeit-Klausel" abgeschlossen. Für einen Einbrecher ist ja ein normaler Zylinder auch kein Problem. Mit fällt immer öfter auf wie beim Bürgeranwalt z.B. , dass Versicherungen ohnehin nichts zahlen wollen und jahrelange Prozesse nötig sind. Rechtsschutzversicherungen dann von den Versicherungen gekündigt werden. Mein "Sparvorschlag" nichts versichern, was nicht lebensbedrohend ist, auch dumm? Mit freundlichen Grüßen Rabitsch Karl
durchblicker.at am 28.02.2019
Vielen Dank für Ihren Kommentar! Wenn Bolzen bei der Türe ausfahren, gilt diese als versperrt. Um sicherzugehen,ob das bei Ihrem Modell der Fall ist, können Sie beim Hersteller Ihrer Haustüre nachfragen. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten! Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team
gu sta am 26.02.2019
"die Türe muss wirklich mit dem Schlüssel versperrt werden".. Und wie ist das bei Modernen Türen die per Code/Fingerprint geöffnet werden können und daher ein Motorschloss haben?
Christin Ubelhor am 04.12.2019
Auf eine Haushaltsversicherung sollte kein Mieter oder Eigentumer verzichten. Denn sie deckt nicht nur Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserschaden ab, sondern kommt auch bei Einbruchdiebstahl, Beraubung und einfachem Diebstahl zum Tragen. Doch wann liegt ein Einbruchdiebstahl aus Sicht der Versicherung vor bzw. was gilt im Rahmen einer Haushaltsversicherung als versichert? Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Versicherungsschutz bei Einbruch.