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Airline-Streik? Entschädigung für Flugpassagiere trotzdem möglich

Verfasst am 31.07.2018


Bei Flügen, die aufgrund von Streiks gestrichen werden oder verspätet starten, schauen die Passagiere in der Regel durch die Finger. Der Grund: „außergewöhnliche Umstände“. Ein Urteil des EuGH nimmt Fluglinien nun auch bei Streiks in die Pflicht. Wir verraten Ihnen, welche Entschädigungen Ihnen zustehen können!

Airline-Streik Entschädigung
Foto: Romrodphoto/shutterstock.com

In letzter Zeit sorgen Streiks bei Airlines und Flughafenpersonal häufiger dafür, dass Flüge ausfallen oder sich verspäten. Der Ausfall von jeweils 300 Flügen durch Ryanair in Europa am 25. und 26. Juli dieses Jahres sind nur ein Beispiel dafür. Die Leidtragenden sind in der Regel die betroffenen Passagiere, die oft nicht für derartige Unannehmlichkeiten entschädigt werden. Das könnte sich dank einem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aber in Zukunft ändern, so der ÖAMTC. Denn dieses EuGH-Urteil legt fest, dass Airlines auch im Fall unangekündigter Streiks zu Ersatzleistungen gegenüber den Passagieren verpflichtet sein können.

Entschädigung auch bei Airline-Streik möglich

Bisher hätten sich Fluglinien bei nicht angekündigten Streiks von Flug- und Bodenpersonal oft darauf berufen, dass es sich dabei um „außergewöhnliche Umstände“ handle, die sie von einer Ersatzpflicht entbinden. Der EuGH sieht das aber anders und hat nun entschieden, dass sich Airlines bei unangekündigten Streiks nicht mehr automatisch auf diesen befreienden Umstand stützen dürfen.

Das bedeutet, dass die Airline dazu verpflichtet sein kann, eine Ausgleichszahlung zu leisten. "Wenn also grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Airline besteht, z. B. bei Verspätung oder Ausfall, dann sollte man sich nicht einfach mit dem Verweis auf einen Streik und das Vorliegen 'außergewöhnlicher Umstände' abfinden", rät ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. Er betont dabei jedoch, dass der Grund für den Streik und die Beherrschbarkeit für das Unternehmen immer im jeweiligen Fall geprüft werden müssen.

Verpflegung und Unterbringung auch bei „außergewöhnlichen Umständen“

Aber selbst bei „befreienden Umständen“ müsse die Airline alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen verspäteten oder gestrichenen Flugstart zu verhindern. Dabei liege die Beweispflicht bei der Fluglinie selbst.

Bei der Verspätung eines Flugs von mehr als zwei Stunden, einer Annullierung oder Überbuchung haben Passagiere darüber hinaus den Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen, wobei dies von der Dauer der Verspätung abhängt. Diese Rechtsansprüche der Passagiere bestehen unabhängig vom Grund für die Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Außerdem haben Passagiere ein Anrecht auf Unterbringung im Hotel und die Beförderung dorthin, wenn eine Übernachtung, beispielsweise bei einem ausgefallenen Rückflug, notwendig ist.

Sollte die Airline diesen Unterbringungs-Verpflichtungen nicht nachkommen, empfiehlt die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte Betroffenen, alle Rechnungen und Belege für Unterbringung und Verpflegung, die sie selbst aufbringen mussten, aufzubewahren. So können die Kosten später nachgewiesen und rückerstattet werden.

Flug verspätet oder Reise gefloppt? Das steht Ihnen zu!

Aber welche Entschädigungen stehen Betroffenen prinzipiell bei verspäteten oder ausgefallen Flügen oder anderen Reiseturbulenzen zu? Je nachdem, um welche Probleme es sich mit dem Flug, Gepäck oder Hotel handelt, gibt es unterschiedliche Ansprüche, die Sie geltend machen können.

Wie Sie Ihr Recht auf Entschädigung durchsetzen

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