Flug verspätet oder Reise gefloppt? So bekommen Sie Ihr Geld zurück
Verfasst am 18.09.2017
Egal ob Sie Probleme mit dem Flug oder Gepäck hatten oder sich Ihr Traumhotel als Albtraum entpuppt hatte – welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese durchsetzen, erfahren Sie hier!
Flug überbucht – was steht Ihnen zu?
War Ihr Flug überbucht und Sie hatten mit der Fluggesellschaft weder eine schnellstmögliche anderweitige Beförderung noch eine Umbuchung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart, so haben Sie folgenden Anspruch: Die vollständige Rückerstattung des Preises für den Teil der Reise, den Sie nicht nutzen konnten, oder des gesamten Ticketpreises, wenn der Flug seinen Zweck zur Gänze verloren hatte.Zusätzlich steht Ihnen eine Ausgleichszahlung bei Überbuchung oder Absage zu, deren Höhe sich nach der Entfernung der gebuchten Strecke richtet. Bei Flügen bis zu 1.500 km liegt sie bei 250 Euro und bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km bei 400 Euro. Bei Flügen außerhalb der EU sind es bei 1.500 km bis 3.500 km 400 Euro, bei allen anderen Flügen über 3.500 km 600 Euro.
Grundsätzlich ist die Voraussetzung für jegliche solcher Leistungen, dass Sie zur angegebenen Boardingzeit oder 45 Minuten vor Abflug eingecheckt hatten. Außerdem muss der Flug von einem EU-Land ausgegangen sein oder die Fluglinie ihren Sitz in der EU haben. Von Entschädigungszahlungen ausgenommen, sind Flüge, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände abgesagt wurden.
Wenn der Flug abgesagt wurde…
Wurde Ihr Flug zur Gänze abgesagt, gelten im Allgemeinen dieselben Ansprüche für eine Ausgleichszahlung wie bei einer Flugüberbuchung. Dabei gilt es folgende Ausnahme zu beachten: Wurden Sie mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung informiert, so entfällt der Entschädigungsanspruch. Der Anspruch entfällt außerdem, wenn eine anderweitige Beförderung bei späterer Information innerhalb einer bestimmten Frist angeboten wurde.Ansprüche, wenn Ihr Flug verspätet war
Waren Sie bereits am Flughafen angekommen und Ihr Flug hatte eine Verspätung, ist Ihr Anspruch abhängig von der Dauer der Verspätung und der Länge Ihrer geplanten Flugstrecke. Bei Flügen bis 1.500 km können Sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro fordern, bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und bei Flügen außerhalb der EU von 1.500 bis 3.500 km in der Höhe von 400 Euro. Bei allen anderen Flügen über 3.500 km stehen Ihnen 600 Euro zu. Keine Entschädigungszahlung muss die Fluggesellschaft leisten, wenn Grund der Verspätung außergewöhnliche Umstände waren.Wichtige Tipps bei Problemen mit dem Gepäck
Hatte sich Ihr Fluggepäck verspätet, dann haftet die Fluggesellschaft bei Schäden bis etwa 1.300 Euro. Wichtig ist, dass Sie jegliche Schäden innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck wieder übergeben wurde, schriftlich der Fluglinie anzeigen.Ist Ihr Gepäck verloren gegangen oder wurde beschädigt, müssen Fluglinien den Schaden ebenso bis zu etwa 1.300 Euro ersetzen. Gepäckschäden müssen schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Gepäckübernahme der Fluggesellschaft gemeldet werden.
Als Voraussetzung gilt, dass es sich um eine internationale Beförderung gehandelt hat, also ein Flug zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Abkommens oder von einem Vertragsstaat ausgehend in denselben Vertragsstaat zurück.
War Ihr Hotel nicht wie vom Reiseveranstalter versprochen?
Sollten Hotel, Pool, Strand oder andere Services während Ihrem Urlaub nicht so gewesen sein wie vom Reiseveranstalter im Katalog oder Prospekt zugesagt, haben Sie Anspruch auf eine Gutschrift. Ratsam ist es, die Mängel direkt vor Ort dem Reiseleiter zu melden, damit er die Möglichkeit hat zu reagieren und sie zu beheben.Konnten die Mängel nicht behoben werden, können Sie Ihre Ansprüche sofort nach Ihrer Rückkehr mit einem eingeschriebenen Brief geltend machen. Dafür sollten Sie die Mängel genau beschreiben, bestenfalls mit Fotos oder Zeugenaussagen dokumentieren und eine angemessene Preisminderung verlangen. Reiseveranstalter versuchen dann oft mit Kulanzangeboten wie Reisegutscheinen eine Lösung zu finden, rechtlich gesehen steht Ihnen aber auf alle Fälle eine finanzielle Ausgleichszahlung zu.
War Ihr Hotel bereits vor Ort überbucht, sollten Sie Folgendes wissen: Hatte Ihnen Ihr Reiseveranstalter eine Ersatzunterkunft angeboten, die mit Ihrem gebuchten Hotel in Lage und Qualität nicht vergleichbar war, können Sie sich in der Regel ein Viertel des Reisepreises zurückholen.
Wie Sie Ihr Recht in Zukunft durchsetzen
Möchten Sie in Zukunft bei solchen oder anderen Schadenersatzansprüchen eine rechtliche Unterstützung zur Seite haben? Dann empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, um im Ernstfall abgesichert zu sein. Im Online-Vergleich für Rechtsschutzversicherungen finden Sie bequem ein Angebot für Ihren gewünschten Leistungsumfang und können dieses direkt online abschließen. Es lohnt sich, denn durch den Vergleich können Sie einfach bis zu 200 Euro sparen!Für einen sicheren und sorgenfreien Urlaub ist zusätzlich eine Reiseversicherung empfehlenswert. Egal ob Storno/Abbruch, Reiseschutz, Auslandskrankenversicherung oder Komplettschutz – mit dem Online-Vergleich für Reiseversicherungen finden Sie bequem die passende Versicherung für Ihren Bedarf und sparen so einfach bis zu 100 Euro!
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Kommentare:
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durchblicker.at am 24.09.2017
Lieber Peter, es klingt so als wäre ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung möglich, für garantierte Aussagen müssten aber Details zu jedem Einzelfall durchleuchtet werden. Wir empfehlen Dir Dich beispielsweise hier näher zu informieren: https://www.apf.gv.at/de/flugannulierung-flugausfall.html - anschließend kannst Du bei der AUA Deinen Fall schildern und eine Entschädigung fordern. Wir hoffen, dass wir Dir weiterhelfen konnten! Liebe Grüße, Dein durchblicker.at-Team
Peter am 24.09.2017
Mein AUA Flug wurde wegen technischen Problemen 10 Minuten vor dem Start storniert. Am nächsten Tag wurde ich über London nach Spanien geschickt, nach 14 Stunden kam der Flieger erst nach Mitternacht in Alicante an. Die von mir bereits bezahlte Leihwagenbuchung verfiel deshalb und ich musste mir einen Leihwagen neu buchen und diesen auch bezahlen. Kann ich die AUA für diese zusätzlichen Kosten belangen? Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
durchblicker.at am 23.09.2017
Lieber Herr Culka, Sie können Ihren Anbieter jederzeit über durchblicker.at online wechseln. Der Umstieg auf den neuen Energielieferanten findet zum nächstmöglichen Termin unter Berücksichtigung Ihrer Bindungsfrist statt. Somit erhalten Sie Ihre Jahresgutschrift und eine reibungslose Energieversorgung ist sichergestellt. Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gerne auch per E-Mail an service@durchblicker.at oder telefonisch unter 01/30 60 900 an uns wenden. Liebe Grüße, Ihr durchblicker.at-Team
Culka Wilhelm am 23.09.2017
Hätte gerne gewußt, wie ich beim geplanten Umstieg auf neue Strom-u.Gaslieferanten - mit Unterstützung von durchblicker - den Wunschtermin verbindlich fixieren kann? Wird zu früh gewechselt, verliere ich die Jahresgutschrift, bei einem späteren Umstiegsdatum stehe ich wahrscheinlich ohne Energielieferant für den Überschreitungszeitraum nach Jahresfrist da ? Bitte um Anweisung, auch wenn ich diese Kommentarspalte zu mißbrauchen versuche.
Martin Marrer am 23.09.2017
Vor 2 Jahren bin ich mit der Air Berlin Von Wien via Düsseldorf nach Alicante und zurück geflogen. Wieder in Wien gelandet habe ich auf meinen Koffer gewartet der leider nie angekommen ist. Sofort habe ich das am Flughafen Schwechat am entsprechenden Schalter gemeldet, leider warte ich Heute noch darauf. Wahrscheinlich hat die Air Berlin schon damals um ihre Insolvenz gebangt
Rabitsch am 24.09.2017
Hallo Es hat mir einmal ein wirklich guter Freund gesagt: Versichere nur dies, was du nicht leicht selber ausgleichen kannst.Hausrat, KFZ zum Beispiel ist wichtig, bei Durchblicker auch leistbar! Erträge einer Erlebensversicherung haben nichts gebracht, nur Gewinn für die Versicherung kam heraus. Für junge Leute würde ich empfehlen, alles Geld für ein Eigentumswohnung zusammenkratzen. Dies ermöglicht später auch einer überlebenden Frau die Betriebskosten im Alter mit einer Minipension zu leisten, Die Zusatzpension ist wertgesichert genau so wenig im Alter leistbar wie die Zusatzkrankenkasse! In den letzten 4 Jahren Prämienerhöhung 21% und Gehaltssteigerung ???? MfG Rabitsch