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Vienna.at – Pokémon Go Unfälle: Wann zahlt die Versicherung?

Verfasst am 02.08.2016




Seit dem Start von Pokémon Go wurden viele der passionierten Monter-Jäger bereits in Unfälle verwickelt. Doch was tun, damit das nicht auch noch ins Geld geht? Ab wann ein Versicherungsschutz erlischt und welche Handlungen sogar strafbar sind erfahrt ihr hier.

Der Hype rund um Pokémon Go nimmt kein Ende, im Gegenteil: Immer mehr Menschen jagen die virtuellen Monster und begeben sich dafür ins Freie. Ob auf der Straße, in der U-Bahnstation oder im Geschäftslokal, ob zu Fuß, auf dem Fahrrad oder im Auto – die Möglichkeiten der Jagd sind unbegrenzt.

Unbegrenzt ist gerade deswegen aber auch die Anzahl an möglichen Unfällen, die passieren können, wenn man beim Spiel völlig in das Smartphone vertieft ist und der Umgebung keine Aufmerksamkeit mehr schenkt.

Der passende Versicherungsschutz für Pokémon Go Unfälle

Doch was tun im Unglücksfall? durchblicker.at informiert deswegen über den Versicherungsschutz bei Pokémon Go. Um beispielsweise hohe Kosten bei Unfällen zu vermeiden, sind private Haftpflicht- und Unfallversicherungen empfehlenswert. Doch der Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln vorliegt.

“Was lustig klingt und Spaß macht, hat auch ernste Seiten: Beim Pokémon Go-Spiel können sich leichte bis schwere Unfälle ereignen – in der Regel hervorgerufen durch Unachtsamkeit und Unkonzentriertheit. Richtet man einen Schaden an, greift im Normalfall die Privathaftpflichtversicherung. Verletzt man sich selbst, ist das durch die private Unfallversicherung gedeckt – in beiden Fällen gilt der Versicherungsschutz jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit. Dann muss man mindestens mit einer Kürzung der Leistung oder gar mit einem Leistungsausfall rechnen”, so Reinhold Baudisch, Geschäftsführer von Österreichs Vergleichsportal durchblicker.at. “Wir empfehlen allen Pokémon Go-Spielern, eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen, da nur so ein so optimaler Schutz im Schadensfall gewährleistet ist”.

Kein Schutz bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln

Für Unfälle mit dem Auto gilt jedoch: Wird man als Fußgänger von einem Fahrzeug verletzt, greift im Normalfall die KFZ-Haftpflicht des Fahrers. Trägt man aber eine Mitschuld, beispielsweise durch geistesabwesendes Gehen auf der Fahrbahn, kann man auch selbst zur Kasse gebeten werden.

Während dem Auto-, Motorrad- oder Fahrradfahren ist die Jagd nach den Mini-Monstern dagegen immer strafbar, denn das Handy ist am Steuer verboten. Verursacht man hier auch noch einen Unfall, dann bezahlt die Versicherung zwar zuerst im Schadensfall, diese kann sich das Geld aber wieder zurückholen.

Baudisch weiter: “Allgemein gilt, dass vorsätzliches Handeln – also wenn einem bewusst ist, dass man rechtswidrig handelt und beispielsweise wissentlich bei Rot über die Straße geht – nicht durch den Versicherungsschutz gedeckt ist. Grob fahrlässiges Handeln ist ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt gedeckt.”

Die Experten von durchblicker.at raten deshalb, beim Spielen immer die Umgebung im Blick zu haben, weder fahrlässig noch vorsätzlich zu handeln sowie einen umfangreichen Versicherungsschutz abzuschließen.


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