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Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf ab 1. Juli 2024: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Verfasst am 28.06.2024


Das Wohnbaupaket der Regierung sieht auch eine Befreiung der gerichtlichen Eintragungsgebühren vor. So entfallen beim Hausbau oder Immobilienkauf unter bestimmten Voraussetzungen die Grundbucheintragungsgebühr und Pfandrechtseintragungsgebühr. Diese Maßnahme tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. In diesem Blogartikel geben durchblicker Finanzierungsexpert:innen Antworten auf die häufigsten Fragen.


Foto: Jenko Attamann - stock.adobe.com

Weniger Gebühren beim Erwerb eines Eigenheims: Ab 1. Juli 2024 können sich Häuslbauer:innen und Immobilienkäufer:innen von den Gerichtsgebühren befreien lassen und so beim Hausbau oder Kauf einer Immobilie (Haus, Eigentumswohnung) Geld sparen. Dazu gibt es allerdings einige Details zu beachten.

Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf & Hausbau: Das gilt ab 1. Juli 2024

Welche Gebühren können sich Häuslbauer:innen und Immobilienkäufer:innen sparen?

Um Wohnen und Eigentum wieder leistbarer zu machen, hat die Regierung Anfang des Jahres das Wohnbaupaket beschlossen. Teil davon ist auch eine Befreiung von den Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren.

Die Grundbucheintragungsgebühr, also die Eintragung des Eigentums in Grundbuch, beträgt 1,1 Prozent vom Kaufpreis. Die Eintragungsgebühr des Pfandrechts für den Immobilienkredit bei der Bank wiederum liegt bei 1,2 % des Pfandrechtsbetrags.

Gut zu wissen: Sämtliche weitere Kaufnebenkosten wie die Grunderwerbsteuer, Kaufvertragsgebühren oder Maklerhonorare werden nicht subventioniert.

Ab wann gilt die Gebührenbefreiung für Immobilienkäufe?

Hier sind zwei Fristen zu beachten: Die Gebührenbefreiung gilt für Kaufverträge, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurden / werden. Außerdem muss der Grundbuchsantrag zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 gestellt werden.

Angenommen, Sie kaufen eine Eigentumswohnung: Dann gilt die Maßnahme also für Immobilienkäufe nach dem 31. März 2024 und Einlangen des Eintragungsantrags ab 1. Juli 2024 beim Grundbuchsgericht.

Wie lange gilt die Maßnahme?

Die Maßnahme zur Befreiung von Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr ist für zwei Jahre befristet. Sie gilt demnach bis zum 30. Juni 2026.

Welche Voraussetzungen gelten für die Befreiung von Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr?

Sie müssen in der erworbenen Immobilie Ihren Hauptwohnsitz anmelden und beim Grundbuchsgericht ein “dringendes Wohnbedürfnis” nachweisen. Das bedeutet: Sie müssen nachweisen, dass Sie Ihren bisherigen Wohnsitz aufgegeben haben. Laut Erlass des Justizministeriums können Sie hierfür eine Bestätigung Ihres Vermieters vorlegen. Falls Sie bereits eine Eigentumswohnung oder ein Haus besitzen, müssen Sie nachweisen, dass diese / dieses verkauft, vermietet oder verschenkt wurde. Dieser Nachweis ist gleichzeitig mit dem Grundbucheintrag zu erbringen, wenn Sie die neue Immobilie bereits bezogen haben. Andernfalls haben Sie dafür drei Monate ab Übergabe bzw. Fertigstellung der neu erworbenen Immobilie Zeit. Allerspätestens muss der Nachweis aber fünf Jahre nach Eintragung des Eigentums- oder Pfandrechts beim Grundbuchsgericht vorgelegt werden. Ansonsten werden die Gebühren nachträglich vorgeschrieben.

Um die Gebührenbefreiung der Pfandrechtseintragung zu erhalten, müssen mehr als 90 Prozent des Kreditbetrages für den Erwerb, die Errichtung oder die Sanierung der einzutragenden Immobilie verwendet werden.

Bis zu welchem Immobilienwert gilt die Gebührenbefreiung?

Bis zu einem Immobilienwert von 500.000 Euro entfallen die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren. Liegt der Wert der Immobilie darüber - aber unter zwei Millionen Euro - werden die Gebühren nur für den Betrag erhoben, der über 500.000 Euro liegt. Übersteigt der Kaufpreis hingegen zwei Millionen Euro, werden schon ab dem ersten Euro die Gebühren fällig.



Gilt die Gebührenbefreiung auch für geerbte oder geschenkte Immobilien?

Erbschaften und Schenkungen fallen nicht unter die Gebührenbefreiung. Die Befreiung gilt somit nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte. Wenn Eltern zum Beispiel ihrem Sohn das Elternhaus schenken, muss der Sohn die Grundbucheintragungsgebühr entrichten. Die von der Regierung erlassene Pfandrechtseintragungsgebühr kommt ohnehin nur bei Immobilien zum Tragen, die mittels Immobilienkredit finanziert werden.

Kann die Gebührenbefreiung nachträglich wegfallen?

Unter Umständen kann man die bereits gewährte Gebührenbefreiung nachträglich wieder verlieren. Nämlich dann, wenn wesentliche Voraussetzungen innerhalb von 5 Jahren nach Gewähr der Befreiung nicht mehr vorliegen.

Beispiele hierfür sind: Die Immobilie wird innerhalb der ersten fünf Jahre verkauft oder das dringende Wohnbedürfnis fällt weg, weil der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Treten solche Umstände ein, müssen Sie dies als Eigentümer:in innerhalb eines Monats dem Grundbuchsgericht anzeigen.

Verstirbt der Eigentümer oder die Eigentümerin innerhalb von fünf Jahren, müssen die Gebühren nachträglich nicht gezahlt werden.

Was passiert, wenn man die Umstände, die zum nachträglichen Wegfall der Gebührenbefreiung führen, nicht bekannt gibt?

Wenn Sie innerhalb der ersten fünf Jahre die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nicht mehr erfüllen und Sie das Grundbuchsgericht nicht rechtzeitig darüber informieren, kann Ihnen zusätzlich zur Eintragungsgebühr auch eine Gebührenerhöhung vorgeschrieben werden.

In der Praxis könnte das so aussehen: Ein Ehepaar erwirbt gemeinsam eine Eigentumswohnung. Zwei Jahre später geht die Ehe in die Brüche und die Eigentumswohnung wird verkauft. In diesem Fall müssen die Gebühren nachträglich bezahlt werden, da die Fünf-Jahres-Frist nicht erreicht wird. Jeder Ehepartner ist dann verpflichtet, binnen eines Monats das zuständige Gericht vom Wegfall der Befreiung zu informieren. Beiden wird die Eintragungsgebühr nachträglich vorgeschrieben.

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Ingrid Gratzer Gratzer am 09.12.2024

Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung und kann diese jetzt kaufen. Gilt auch hierzu die Gebührenbefreiung? Vielen Dank im Voraus