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Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten

Die private Krankenversicherung wird grundsätzlich auf Lebenszeit abgeschlossen. Ziel ist es, die Gesundheitsversorgung im vereinbarten Ausmaß bis ins hohe Alter sicherzustellen. Aus diesem Grund hat der Versicherer anders als in anderen Versicherungsbereichen keinerlei Kündigungsrecht im Leistungsfall. Der Versicherungsschutz bleibt also auch bei regelmäßigen Krankheiten und hohen Behandlungskosten bestehen.

Dementsprechend streng erfolgt die Risikoprüfung bei Vertragsabschluss. Hierbei ist es entscheidend, dass sämtliche Angaben zum Gesundheitszustand vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden. Andernfalls kann dem Versicherer das Recht eingeräumt werden, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

Der Versicherungsnehmer kann den Krankenversicherungsvertrag jährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von üblicherweise drei Monaten kündigen. Erstmals möglich ist dies nach 3 Jahren Vertragslaufzeit. Wenn mehrere Personen in einem gemeinsamen Vertrag versichert sind, ist Vorsicht geboten. Wenn eine einzelne Person aus der Polizze heraus gekündigt wird, hat der Versicherer nämlich gesetzlich die Möglichkeit eine Gegenkündigung auszusprechen. Die Folge wäre die Kündigung des gesamten Vertrags und der Verlust der Versicherung für alle mitversicherten Personen. In derartigen Fällen empfiehlt es sich zunächst, den gemeinsamen Vertrag in einzelne Verträge je Person aufteilen zu lassen. Danach kann jeder Vertrag separat gekündigt werden.

Einen Sonderfall stellen die Summenleistungen wie Spitaltaggeld oder Krankengeld dar. Diese Leistungen darf der Versicherer im Leistungsfall kündigen. Davon bleiben aber weitere bestehende Deckungen, wie stationäre Deckung in der Sonderklasse oder ambulante Wahlarztkosten unberührt.

Weiterführende Informationen:

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