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Steuervorteil

Die Versicherungsprämie einer Ablebensversicherung war im Rahmen der sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ steuerlich absetzbar. Eine gesetzlich normierte Übergangsfrist bis ins Jahr 2020 ermöglichte aber, Beiträge und Versicherungsprämien weiterhin als Topfsonderausgabe abzusetzen sofern die Verträge vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden. Vorsicht ist geboten bei gemischten Er- und Ablebensversicherungen: die Prämie zählt nur dann zu den „Topf-Sonderausgaben“ wenn die Auszahlung am Ende der Laufzeit in Form einer lebenslangen Rente vereinbart ist.

Bitte beachten Sie, dass Verträge, die eine Einmalzahlung am Ende der Laufzeit vorsehen, und alle anderen Arten von Lebensversicherungen nicht steuerlich absetzbar sind. Bei durchblicker vergleichen wir reine Ablebensversicherungen. Wenn Sie also vor 1.1.2016 über durchblicker eine Ablebensversicherung abgeschlossen haben, dann konnten Sie diese noch bis 2020 innerhalb der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Grenzen steuerlich geltend machen. Davon ausgenommen sind Lebensversicherungen, die abgetreten oder verpfändet werden (meist an ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Kredits).

Ein weiterer nennenswerter Steuervorteil liegt darin, dass die Leistungen aus einer Lebensversicherung weder der Einkommensteuer noch der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen. Das ist der Hauptgrund, warum sich Lebensversicherungen auch als Instrument der Kapitalanlage etabliert haben, als Erlebensversicherung oder fondsgebunden Lebensversicherung. Die Kapitalerträge solcher Produkte sind in der Regel steuerbefreit.

Weiterführende Informationen:

Lebensversicherungsvergleich

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