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Strompreisbremse 2024: Fragen & Antworten

durchblicker Redaktion

13.12.2023

5 min

Foto: gopixa – stock.adobe.com

Mit 1. Dezember 2022 ist die Stromkostenbremse in Kraft getreten. Ein Teil der Stromkosten (Grundbedarf) werden dann vom Bund übernommen. Praktisch: Der Stromkosten­zuschuss wird automatisch auf der Stromrechnung gutgeschrieben, ein Antrag muss nicht gestellt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse gilt ab 1. Dezember 2022 und endet mit 31. Dezember 2024.

Wer bekommt die Strompreisbremse?

Den Stromkostenzuschuss erhalten private Haushalte mit einem aufrechten Stromvertrag und einem Zähler / einen Zählpunkt.

Wie erhalte ich die Strompreisbremse?

Der Stromkostenzuschuss wird direkt auf Ihrer Stromrechnung gutgeschrieben.

Das bedeutet: Sie müssen die Strompreisbremse nicht eigens beantragen. Ihr Stromanbieter berücksichtigt den Zuschuss automatisch und weist diesen auf Ihrer Stromrechnung aus.

Gut zu wissen: Einige Stromanbieter schreiben den Zuschuss direkt auf Ihre monatlichen Teil­rechnungen gut. Falls Ihr Stromanbieter den Zuschuss nicht bei den Teilbeträgen, sondern erst bei der Jahresendabrechnung berücksichtigt, können Sie Ihren Stromanbieter kontaktieren, um die Teilzahlungsbeträge herabsetzen zu lassen.

Sie haben Fragen zu Ihrer Stromrechnung in Zusammenhang mit der Stromkostenbremse? Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Stromanbieter.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse macht den Grundbedarf an Strom günstiger: Pro Haushalt bzw. Zählpunkt werden maximal 2.900 kWh Strom pro Jahr gefördert.

Der Zuschuss beträgt maximal 30 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Die genaue Höhe des Stromkostenzuschusses hängt von Ihrem Energiepreis (Cent / kWh) ab, den Sie bezahlen. Werfen wir hierfür einen Blick auf konkrete Berechnungsbeispiele:

Wie wird die Strompreisbremse berechnet?

Für einen jährlichen Verbrauch bis 2.900 kWh Strom gibt es einen maximalen Zuschuss von 30 Cent je Kilowattstunde.

Nehmen wir an, Ihr aktueller Netto-Energiepreis beträgt 25 Cent / kWh: Dann zahlen Sie als Stromkund:in (bei einem Jahresverbrauch von 2.900 kWh) nur 10 Cent (exkl. Steuern) pro verbrauchter Kilowattstunde. Die Differenz von 15 Cent pro Kilowattstunde bezahlt der Staat.

Beträgt Ihr Netto-Energiepreis 40 Cent / kWh, dann übernimmt der Staat davon 30 Cent. Diese 30 Cent (exkl. Steuern) werden direkt auf Ihrer Stromrechnung gutgeschrieben bzw. abgezogen. Sie zahlen für einen Jahresverbrauch von 2.900 kWh also nur noch 10 Cent (exkl. Steuern) pro Kilowattstunde.

Was, wenn Ihr Netto-Energiepreis aber über 40 Cent / kWh liegt? Hier kommt eine Obergrenze zu tragen.

Angenommen, Ihr Netto-Energiepreis liegt bei 45 Cent / kWh: Dann fördert der Staat maximal 30 Cent (exkl. Steuern) pro Kilowattstunde. Sie bezahlen die restlichen 15 Cent (exkl. Steuern) pro Kilowattstunde.

Sollte der Netto-Energiepreis unter 10 Cent / kWh liegen – was aktuell nur noch bei wenigen Haushalten der Fall ist – greift die Strompreisbremse nicht. Diese Haushalte zahlen ohnehin schon sehr wenig für Strom und sind von der Förderung daher ausgenommen.

Die Strompreisbremse fördert einen Grundbedarf von 2.900 kWh Strom im Jahr. Die genaue Berechnung bzw. die Höhe der Förderung hängt von Ihrem Energiepreis (Cent / kWh) ab, den Sie aktuell gemäß Stromtarif bezahlen. Quelle: durchblicker.at

Verbrauch unter 2.900 kWh

Ein-Personen-Haushalte oder Haushalte mit geringem Stromverbrauch verbrauchen oft weniger als 2.900 Kilowattstunden im Jahr. Das bedeutet: Sie erhalten für ihren gesamten Jahresverbrauch einen Stromkostenzuschuss.

Aber Vorsicht: Das heißt nicht, dass nichts mehr für Strom bezahlt werden muss. Für jede Kilowattstunde, die verbraucht wird, müssen Sie einen Anteil selbst bezahlen (siehe Grafiken). Hinzu kommen noch der verbrauchsunabhängige Grundpreis sowie Netzentgelte.

Verbrauch über 2.900 kWh

Wenn ein Haushalt in einem Jahr mehr als 2.900 kWh verbraucht, muss für jede zusätzliche Kilowattstunde der Preis aus dem regulären Stromtarif (Marktpreis) bezahlt werden.

Stromkostenergänzungszuschuss für Haushalte mit mehr als 3 Personen

Haushalte, in denen vier Personen oder mehr leben, erhalten eine zusätzliche Strompreis-Unterstützung. Dabei handelt es sich um einen Fixbetrag, der nicht mit dem Stromverbrauch zusammenhängt. Für die Vierte und jede weitere Person im Haushalt gibt es einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 166 Euro. Dieser wird auf der Jahresendabrechnung berücksichtigt.

Die meisten Haushalte erhalten den Stromergänzungszuschuss automatisch – ohne Antrag. Ansonsten wird man vom Finanzministerium per Brief oder E-Mail informiert. Weitere Informationen zum Stromergänzungszuschuss finden Sie hier.

Strompreisbremse bezuschusst nur Energiepreis

Gut zu wissen: Mit der Stromkostenbremse wird nur der Energiepreis (Cent / kWh) bezuschusst. Andere Bestandteile der Stromrechnung wie Netzentgelte, Abgaben und Steuern (Mehrwertsteuer wird auf den ganzen Arbeitspreis berechnet) werden nicht gefördert und werden daher auch nicht günstiger.

Muss ich für die Strompreisbremse einen Antrag stellen?

Nein, für die Strompreisbremse muss kein Antrag gestellt werden. Der Stromkostenzuschuss wird auf Ihrer Stromrechnung gutgeschrieben. Das erledigt Ihr Stromanbieter automatisch für Sie.

Sie leben in einem Haushalt mit mehr als 3 Personen? Dann erhalten Sie pro Person einen Ergänzungszuschuss in Höhe von 105 Euro. Dieser Betrag wird in den meisten Fällen automatisch von der Stromrechnung abgezogen. Jene Adressen von Mehrpersonen-Haushalten, die der Bund nicht automatisch zuordnen kann, werden informiert und können ab Mitte April einen Antrag für das Zusatzkontingent stellen.

Wohin kann ich mich bei Fragen zu meiner Abrechnung wenden?

Bei Fragen zu Ihrer Stromrechnung in Bezug auf den verrechneten Stromkostenzuschuss wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Stromanbieter.

Sie haben Fragen zu Ihrem aktuellen Strom- oder Gasvertrag oder möchten wissen, welcher Tarif für Ihre Bedürfnisse passt? Dann nutzen Sie unsere kostenlose durchblicker Energie-Tarifberatung – unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne. Sie erreichen uns montags bis freitags unter 01 / 30 60 900 10, per Live-Chat oder per Mail an service@durchblicker.at. Die Experten-Beratung ist für Sie selbstverständlich kostenlos.

Gilt die Strompreisbremse auch für Heizkosten?

Nein, die Strompreisbremse gilt nur für Strom. Gas, Fernwärme und andere Heizformen werden nicht durch die Stromkostenbremse unterstützt.

Gilt die Strompreisbremse auch für Nebenwohnsitze?

Ja. Voraussetzung ist, dass man auch am Nebenwohnsitz einen eigenen Stromvertrag für einen Zählpunkt hat.

Gilt die Strompreisbremse für mehrere Zähler im Haushalt?

Sie bekommen den Zuschuss für jeden Zählpunkt mit dem Lastprofil H0, HA oder HF. Meist handelt es sich dabei um den Hauptzähler.

Gut zu wissen: Werden beispielsweise Warmwasserboiler oder Stromheizungen mit einem separaten Zähler gemessen, sind diese nicht anspruchsberechtigt.

Gilt die Strompreisbremse für mehrere Zähler im Haushalt?

Die Stromlieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Daher sieht das Fördermodell vor, dass die Stromkostenbremse pro Zähler gewährt wird. Für diesen Zähler muss auch ein aufrechter Stromvertrag bestehen. Die Person, auf die der Stromvertrag läuft, bekommt vom Stromlieferanten die Stromrechnung. Dort wird der Stromkostenzuschuss automatisch berücksichtigt.

Personen, die keinen Stromvertrag und somit auch keine Stromrechnung haben, sind von der Förderung durch die Strompreisbremse ausgenommen. Das können zum Beispiel Studierende in Studentenwohnheimen oder Personen in Alters- und Pflegeheimen sein.

Was ist, wenn ich umziehe und den Stromanbieter wechsle?

Wenn Sie den Stromanbieter wechseln, brauchen Sie nichts weiter tun. Sie müssen weder Ihren aktuellen Anbieter noch Ihren neuen Lieferanten informieren. Ihr neuer Stromlieferant berücksichtigt die Strompreisbremse automatisch.

Gut zu wissen: Beim neuen Stromlieferanten beginnt eine neue, tagesaktuelle Abrechnung. Eine Mitnahme von nicht verbrauchten Kilowattstunden ist nicht möglich.

Wer bekommt den Netzkostenzuschuss?

Einkommensschwache Haushalte, die von den Erneuerbaren-Förderkosten und / oder von den Rundfunkgebühren (GIS) befreit sind, bekommen einen Netzkostenzuschuss. Dieser wird zusätzlich zur Strompreisbremse gewährt.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom jeweiligen Stromverbrauch ab. Es werden 75% der Netzentgelte gefördert. Maximal kann der Netzkostenzuschuss somit 200 Euro im Jahr betragen.

Der Netzkostenzuschuss wird zwischen 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2024 gewährt. Personen, die von den Erneuerbaren-Förderkosten (EAG) und den Rundfunkgebühren (GIS) befreit sind, müssen ersten Informationen zufolge keinen Antrag für den Netzkostenzuschuss stellen, sondern erhalten ihn automatisch.

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