Selbstbehalte bei Arztrechnungen
Die Erstattung für ambulante Kosten erfolgt stets nach Einreichung der Honorarnote / Rechnung beim Versicherer und unter Abzug eines Selbstbehalts von mindestens 20%. Wird die Rechnung vorab bei der Sozialversicherung eingereicht entfällt der Selbstbehalte in Höhe von 20% üblicherweise, wenn die Sozialversicherung ebenfalls einen Kostenbeitrag leistet. Die Versicherung trägt dann die Restkosten in voller Höhe. Für Tarife mit höheren Selbstbehalten ist es unerheblich, ob die Rechnung beim Sozialversicherungsträger eingereicht wird oder nicht. Der Selbstbehalt entfällt bei diesen Tarifen keinesfalls.
Die Höhe des Selbstbehalts steht im Wechselspiel mit der Höchstleistungssumme. Je höher der Selbstbehalt, desto geringer der Kostenbeitrag der Versicherung – dementsprechend wird die Höchstleistungssumme langsamer erschöpft.
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