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Wahlarztkosten (ambulant)

Die Kosten für eine medizinische Behandlung in der ärztlichen Ordination werden in vielen Fällen vom Sozialversicherungsträger getragen und direkt mit dem Arzt verrechnet. Voraussetzung dafür ist allerdings das Bestehen eines Kassenvertrags, der die Höhe des zu verrechnenden Honorars festlegt. Gibt es keinen Kassenvertrag bestimmt der Arzt die Höhe des Honorars. In diesem Fall muss der Patient die Rechnung selbst begleichen. Wird diese Rechnung beim Sozialversicherungsträger eingereicht kann in der Regel nur eine Zuzahlung in Höhe von 80% der Kosten erwartet werden, die bei einem Kassenarzt angefallen wären. Die Differenz trägt der Patient selbst.

Gesundheitsfördernde Maßnahmen welche schulmedizinisch nicht anerkannt sind werden zudem oft nicht von der Sozialversicherung gedeckt und können das Haushaltsbudget belasten.

Exakt diese Kosten können mit einer Krankenversicherung für Wahlarztkosten versichert werden. Dabei erstreckt sich der Leistungsrahmen je nach Tarif über schul- und alternativmedizinische Behandlungen, spezielle Therapien wie Physiotherapie und Psychotherapie bis hin zu Kostenersatz für Medikamente, Heilbehelfe und Sehbehelfe. Der Kostenersatz unterliegt einer Jahreshöchstleistung und kann in Untersummen für bestimmte Leistungspositionen gegliedert sein.

Dabei muss die Rechnung zunächst selbst bezahlt werden und kann dann zur Erstattung bei der Versicherung eingereicht werden. Die private Krankenversicherung erstattet üblicherweise maximal den Betrag der nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt wird. Die Rechnung sollte daher zuerst beim Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Erfolgt eine Erstattung durch die Sozialversicherung übernimmt die private Krankenversicherung den Differenzbetrag. Wenn die Sozialversicherung nicht leistet oder die Rechnung dort nicht eingereicht wurde, fällt bei der privaten Versicherung üblicherweise ein Selbstbehalt von 20% an. Wir empfehlen daher Rechnungen jedenfalls bei beiden Versicherungen einzureichen. Gegen eine günstigere Prämie kann zudem ein separater Selbstbehalt vereinbart werden, der dann jedenfalls selbst zu tragen ist.

Einen Sonderfall stellen Zahnbehandlungen dar. Diese finden zwar üblicherweise ebenfalls im ambulanten Bereich statt, können aber nur durch besondere Zusatzpakete oder besonders erweiterte ambulante Tarife versichert werden.

Weiterführende Informationen:

Krankenversicherungsvergleich

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