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Bewusstseinsstörung

Bewusstseinsstörungen als Unfallursache werden in der Unfallversicherung sehr unterschiedlich gehandhabt. Einigkeit besteht bei den Versicherern lediglich bei der Deckungs-Ablehnung von Unfällen in Folge der Einnahme von Drogen oder bei Medikamentenmissbrauch. Unfälle aufgrund von Alkoholeinfluss genießen dabei oft einen Sonderstatus, der sich in der sogenannten Alkoholklausel widerspiegelt.

Da eine Bewusstseinsstörung nicht klar definiert werden kann, sondern vielmehr einen Komplex von unterschiedlichen kurzfristigen geistigen Einschränkungen beschreibt, ist die genaue Deckung nicht präzise eingrenzbar.

Häufig werden bestimmte konkrete Bewusstseinsstörungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall, epileptischer Anfall, Übermüdung oder Erschrecken explizit in den Unfallbedingungen aufgeführt. Wichtig ist für Sie zu wissen, dass ein Versicherer nur dann Leistungen verweigern darf, wenn er nachweisen kann, dass der Unfall und seine Folgen mit Sicherheit nicht eingetreten wären, wenn die vorhergehende Bewusstseinsstörung nicht bestanden hätte. Es muss also ein klarer ursächlicher Zusammenhang zwischen Bewusstseinsstörung und Unfall vorliegen, damit Versicherer Leistungsansprüche ablehnen können.

Die exakte Regelung je Anbieter finden Sie in den Ergebnisdetails unseres Versicherungsvergleich Unfallversicherung.

Weiterführende Informationen:

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