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Vorinvalidität

Besteht bei der versicherten Person eine medizinisch festgestellte Vorinvalidität bei einem durch einen erneuten Unfall geschädigten Glied, Organ oder Sinn, so wird der zuvor bereits vorhandene Invaliditätsgrad von der neu bestimmten Invalidität abgezogen. Damit vermeidet die Versicherung für dauerhafte Schäden aufkommen zu müssen, die bereits vor dem Versicherungsschutz eingetreten sind.

Betrifft die Vorinvalidität einen Teil des Körpers, der nicht durch die neuerliche Unfall-Schädigung betroffen ist, kommt diese Regelung selbstverständlich nicht zum Tragen. Bitte beachten Sie bereits beim Unfallversicherungsantrag, jede Vorinvalidität bei den Gesundheitsfragen mit anzugeben.

Weiterführende Informationen:

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