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Urlaubsklausel

Prinzipiell schließen viele Versicherer Unfälle bei der Ausübung von bestimmten Risikosportarten wie z.B. Fallschirmspringen, Rafting oder Paragleiten vom Versicherungsschutz aus bzw. verlangen dafür einen Aufpreis. Manche Versicherer verzichten darauf jedoch, wenn eine dieser Sportarten im Rahmen eines Urlaubs ausgeübt wird, sofern der Urlaub nicht primär dem Zweck dient, eben diese Sportart auszuüben oder zu erlernen.

Sofern ein Versicherer diese Regelung in seinen Bedingungen zur Unfallversicherung anführt, können Sie die genaue Aufzählung der Sportarten und die näheren Umstände der Gültigkeit den genauen Vertragsbedingungen entnehmen.

Weiterführende Informationen:

Unfallversicherungsvergleich

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