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Haushaltsversicherung zahlt gestohlenen Laptop nicht

Verfasst am 24.04.2012


Eine Haushaltsversicherung schließt man ab, um - wie der Name schon sagt - notfalls die verschiedensten in einem Haushalt auftretenden Schäden ersetzt zu bekommen. Auch Versicherungen gegen Einbruchs- und Diebstahlsschäden können in Haushaltsversicherungen inkludiert sein. Das heißt aber nicht, dass damit automatisch auch das Eigentum aller Mitbewohner im Haushalt versichert ist.

Kategorie: Vertragsrecht

Eva S. wohnt als Hauptmieterin in einer Wohngemeinschaft im zweiten Bezirk in Wien. Als bei einem Einbruch der Laptop ihres Mitbewohners im Wert von 1.000 Euro gestohlen wurde, meldete sie den Schaden sofort im Rahmen ihrer Haushaltsversicherung bei der Oberösterreichischen Versicherung, weil sie davon überzeugt war, dass alle mobilen Gegenstände, die gestohlen werden aus der Wohnung, von der Versicherung abgedeckt werden.

Umso überraschter war die Studentin, als ihr die Versicherung mitteilte, dass der Laptop nicht ersetzt wird, weil er aus dem Zimmer des Mitbewohners entwendet worden war. Nach Ansicht von Frau S. müsste ihr Versicherungsschutz aber für den gesamten Haushalt gelten: "In der Versicherungspolizze sind die ganzen 80 qm in der Wohnung versichert, dafür wird auch bezahlt. Und es war mir vorher völlig unbekannt, dass es Unterschiede gibt, ob sich ein Gegenstand in dem einen oder anderen Zimmer befindet, obwohl die ganze Wohnung versichert ist."

Nur Eigentum des Versicherungsnehmers

Der Laptop wurde zwar auch von Frau S. mitbenützt, gehörte aber laut Rechnung eindeutig dem Mitbewohner. In einer Stellungnahme an help schreibt die Oberösterreichische Versicherung dazu: "Eine Haushaltsversicherung deckt den gesamten Wohnungsinhalt ab, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht. Zusätzlich ist der Wohnungsinhalt eines bestimmten Verwandtenkreises mitversichert. (...) Eine fremde Person kann nur aufgrund besonderer Vereinbarung in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden."

Der Laptop eines Ehepartners oder Lebensgefährten wäre also mitversichert, nicht aber der des Mitbewohners. Diese Rechtslage bestätigt auch unser Rechtskonsulent Sebastian Schumacher und ergänzt: "Im Zweifelsfall müsste der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ihm eine Sache gehört. Sachen, die nicht dem Versicherungsnehmer gehören, sind normalerweise nicht mitversichert, das gilt auch für Sachen, die einem Gast gehören. Soll dafür Versicherungsschutz bestehen, müsste die Deckung eigens vereinbart werden."

Eigene Versicherung für Mitbewohner

Auch geliehene Sachen, die gestohlen werden, fallen demnach nicht unter den Schutz der Haushaltsversicherung. Die bewusste Meldung von fremden gestohlenen Gegenständen an die Versicherung wäre genau genommen sogar Versicherungsbetrug. Für Mitbewohner in Wohngemeinschaften ist es somit ratsam, für ihren Hausrat eine eigene Haushaltsversicherung abzuschließen oder sich gegen eine Zusatzprämie mit dem Hauptmieter mitversichern zu lassen.





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Kommentare:

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Kommentare


Reinhold Baudisch am 22.05.2012

Liebe Frau Weiß, der Schaden wird von Ihrer Haftpflichtversicherung übernommen. Da Sie den Schaden verursacht haben, hat Ihre Freundin (rein formal) einen Schadenersatzanspruch gegen Sie, für den Ihr Haftpflichtversicherung aufkommt. Melden Sie einfach den Schaden Ihrer Versicherung, mit Ort, Datum, Uhrzeit und Beschreibung des Hergangs. Wenn Sie Ihre bisherige Versicherung über durchblicker.at abgeschlossen haben, machen wir das natürlich gerne für Sie! Bei der Beschreibung des Hergangs sollten Sie folgendes beachten: Einige Versicherungen leisten nur eingeschränkt bei sogenannten Tätigkeitsschäden, das sind Schäden, die beim aktiven Hantieren mit einem Gerät an diesem Gerät entstehen. Wenn also zum Beispiel das Handy durch zu festes Drücken der Knöpfe beschädigt wurde oder es Ihnen aus der Hand gefallen ist, während Sie damit telefoniert haben, ist es aus Sicht der Versicherung ein Tätigkeitsschaden. Daher sollten Sie - sofern der Schaden eine reine Unachtsamkeit war und nicht im Rahmen einer Tätigkeit mit dem Handy entstanden ist - in der Hergangsbeschreibung darauf achten, dass klar hervorgeht, dass das Handy Ihrer Freundin durch Ihr Verschulden, aber ohne Verwendung des Geräts vom Tisch gefallen ist.

Amina Weiß am 22.05.2012

Ich war vor 2 Tagen bei einer Freundin zu Besuch und habe ihr Handy vom Schreibtisch geworfen. Dabei ist das Display beschädigt worden. Wird das von ihrer Haushalts- bzw meiner Haftpflichtversicherung übernommen? Lg Weiß