Straftaten
Begeht eine versicherte Person eine Straftat und zieht sich im Rahmen dieser Handlung eine Schädigung zu, so besteht kein Versicherungsschutz. Ausnahmen von dieser Regelung betreffen sind bei einigen Versicherern minderjährige Kinder, die unbefugt Gebrauch von einem Fahrzeug machen oder bei Herstellung oder dem Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper Gesundheitsschäden erleiden.
Weiterführende Informationen:
- Unfall - Definition
- Passives Kriegsrisiko
- Unfallversicherung bei Kriegszustand
- Strahlenschäden
- Vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse
- Anbieter Unfallversicherung
- Vergleich Unfallversicherung
Unfallversicherungsvergleich
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