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Strahlenschäden

Sollten Gesundheitsschäden durch den Einfluss von Kernenergie, unter Einwirkung von Nuklearwaffen oder durch den Einfluss sonstiger ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetzes verursacht worden sein, werden diese nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. Sind Strahlenschäden aufgrund von medizinisch indizierten Diagnose- oder Therapiemaßnahmen aufgetreten, die in Verbindung mit einem vom Versicherer gedeckten Unfallereignis notwendig geworden sind, so sind diese Schäden gedeckt

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