Vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse
Da nur unfreiwillig erfolgte Gesundheitsschäden von der Unfallversicherung gedeckt sind, führen Ereignisse, welche die Schädigung oder den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeiführen sollen, wie z.B ein Suizidversuch oder eine bewusste Selbstverletzung zum Ausschluss der Deckung. Entscheidend ist dabei der Zweck der Handlung. Fahrlässiges Handeln, z.B. das Besteigen einer Leiter, die nicht ausreichend gesichert ist, welches unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung zur Folge hat, ist grundsätzlich mitversichert.
Weiterführende Informationen:
- Unfall - Definition
- Passives Kriegsrisiko
- Unfallversicherung bei Kriegszustand
- Strahlenschäden
- Straftaten
- Anbieter Unfallversicherung
- Vergleich Unfallversicherung
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